Thüringer Bauordnung (ThürBO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1994 (GVBl. S.
553)
Inhaltsübersicht
ERSTER
TEIL: Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Begriffe
§ 3
Allgemeine Anforderungen
ZWEITER
TEIL: Das Grundstück und seine Bebauung
§ 4
Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
§ 5
Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
§ 6
Abstandflächen
§ 7
Übernahme von Abständen und Abstandflächen auf Nachbargrundstücke
§ 8
Teilung von Grundstücken
§ 9 Nicht
überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielflächen
§ 10
Einfriedung der Baugrundstücke
§ 11
Gemeinschaftsanlagen
DRITTER
TEIL: Bauliche Anlagen
ERSTER
ABSCHNITT: Gestaltung
§ 12
Gestaltung
§ 13
Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten
ZWEITER
ABSCHNITT: Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§ 14
Baustelle
§ 15
Standsicherheit
§ 16
Schutz gegen schädliche Einflüsse
§ 17
Brandschutz
§ 18
Wärmeschutz, Schallschutz und Erschütterungsschutz
§ 19
Verkehrssicherheit
DRITTER ABSCHNITT:
Bauprodukte und Bauarten
§ 20
Bauprodukte
§ 21
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
§ 21a
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
§ 22
Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
§ 23
Bauarten
§ 24
Übereinstimmungsnachweis
§ 24a
Übereinstimmungserklärung des Herstellers
§ 24b
Übereinstimmungszertifikat
§ 25
Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
VIERTER
ABSCHNITT: Wände, Decken und Dächer
§ 26
Tragende Wände, Pfeiler und Stützen
§ 27
Außenwände
§ 28
Trennwände
§ 29 Brandwände
§ 30
Decken
§ 31
Dächer
FÜNFTER
ABSCHNITT: Treppen, Rettungswege, Aufzüge und Öffnungen
§ 32
Treppen
§ 33
Treppenräume
§ 34
Allgemein zugängliche Flure
§ 35
Aufzüge
§ 36
Fenster, Türen, Kellerlichtschächte
§ 37
Umwehrungen und Abdeckungen
SECHSTER
ABSCHNITT: Haustechnische Anlagen und Feuerungsanlagen
§ 38
Leitungen, Lüftungsanlagen, Installationsschächte, Installationskanäle
§ 39
Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen
§ 40
Wasserversorgungsanlagen
§ 41
Anlagen für Abwasser und Niederschlagswasser
§ 42
Einleitung der Abwasser in Kleinkläranlagen, Gruben oder Sickeranlagen
§ 43
Abfallschächte
§ 44
Anlagen für feste Abfallstoffe
SIEBENTER
ABSCHNITT: Aufenthaltsräume und Wohnungen
§ 45
Aufenthaltsräume
§ 46
Wohnungen
§ 47 Aufenthaltsräume
und Wohnungen in Kellergeschossen und Dachräumen
§ 48
Bäder und Toilettenräume
ACHTER
ABSCHNITT: Besondere Anlagen
§ 49
Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder
§ 50
Ställe
§ 51
Ausnahmen für Behelfsgebäude und untergeordnete Gebäude
§ 52
Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung
§ 53
Bauliche Maßnahmen für besondere Personengruppen
VIERTER
TEIL: Die am Bau Beteiligten
§ 54
Grundsatz
§ 55
Bauherr
§ 56
Entwurfsverfasser
§ 57
Unternehmer
§ 58 -
aufgehoben –
FÜNFTER TEIL:
Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren
§ 59
Aufbau der Bauaufsichtsbehörden
§ 60
Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
§ 61
Sachliche Zuständigkeit
§ 62
Genehmigungsbedüftige Vorhaben
§ 62a
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
§ 62b
Genehmigungsfreiheit für Wohngebäude und Nebenanlagen
§ 63
Genehmigungsfreie Vorhaben
§ 64
Bauantrag und Bauvorlagen
§ 65
Bauvorlageberechtigung
§ 66
Vorbescheid
§ 67
Behandlung des Bauantrags
§ 68
Abweichungen
§ 69
Beteiligung der Nachbarn
§ 70
Baugenehmigung und Baubeginn
§ 71
Teilbaugenehmigung
§ 72
Geltungsdauer der Genehmigung
§ 73
Typengenehmigung
§ 74
Genehmigung Fliegender Bauten
§ 75
Bauaufsichtliche Zustimmung
§ 75a
Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
§ 76
Baueinstellung
§ 77
Beseitigung baulicher Anlagen
§ 78
Bauüberwachung
§ 79
Bauzustandsbesichtigung
§ 80
Baulasten und Baulastenverzeichnis
SECHSTER
TEIL: Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen
§ 81
Ordnungswidrigkeiten
§ 82
Rechtsvorschriften
§ 83
Örtliche Bauvorschriften
§ 84
Bestehende bauliche Anlagen
§ 85
Übergangsbestimmungen
ERSTER
TEIL: Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
(1)
Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für
Grundstücke sowie für
andere
Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften
aufgrund dieses Gesetzes
Anforderungen
gestellt werden.
(2)
Dieses Gesetz gilt nicht für
1.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und
Nebenbetrieben, mit
Ausnahme
von Gebäuden und Lärmschutzanlagen,
2.
Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von Gebäuden an
der Erdoberfläche,
3.
Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität,
Wärme, der öffentlichen
Abwasserbeseitigung,
dem Rundfunk, dem Fernsehen oder dem Fernmeldewesen dienen,
4.
Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,
5. Krane
und Krananlagen.
§ 2
Begriffe
(1)
Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte
Anlagen. Eine
Verbindung
mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem
Boden ruht oder
auf
ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem
Verwendungszweck dazu
bestimmt
ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Zu den baulichen Anlagen zählen
auch
1.
Aufschüttungen und Abgrabungen,
2.
Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,
3.
Campingplätze, Wochenendplätze, Zeltplätze, Spiel- und Sportflächen,
4.
Stellplätze für Kraftfahrzeuge,
5.
Gerüste und Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen,
6.
künstliche Hohlräume unter der Erdoberfläche.
(2)
Geländeoberfläche ist die natürliche Geländeoberfläche, soweit in einer
Satzung, die Festsetzungen nach § 9
des
Baugesetzbuchs (BauGB) enthalten darf, oder durch die Baugenehmigungsbehörde
keine andere
Geländeoberfläche
festgelegt ist.
(3)
Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von
Menschen betreten werden
können.
(4)
Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses,
in dem Aufenthaltsräume
möglich
sind, an irgendeiner Stelle mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt.
Hochhäuser sind Gebäude, bei
denen der
Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraums mehr als 22 m über der
Geländeoberfläche liegt.
Gebäude
mittlerer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden des obersten Geschosses
höher als 7 m und nicht
höher als
22 m über der Geländeoberfläche liegt.
(5)
Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m
über die
Geländeoberfläche
hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte
Höhe von
mindestens
2,30 m haben.
(6)
Staffelgeschosse sind Geschosse, die gegenüber den Außenwänden des jeweils
darunterliegenden Geschosses
um
mindestens ein Drittel ihrer Wandhöhe zurückspringen. Sie sind dann
Vollgeschosse, wenn sie über mehr als
zwei
Drittel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses eine lichte Höhe von
mindestens 2,30 m haben.
(7)
Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von
Menschen bestimmt oder
geeignet
sind.
(8)
Oberirdische Geschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als
1,40 m über die
Geländeoberfläche
hinausragt. Hohlräume zwischen den Decken oder der obersten Decke und dem Dach,
in
denen
Aufenthaltsräume nicht möglich sind, gelten nicht als Geschosse (beispielsweise
Installationsgeschosse).
(9)
Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder
Einrichtungen, die dazu bestimmt sind,
durch
Verbrennung Wärme zu erzeugen.
(10)
Bauprodukte sind
1.
Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in
bauliche Anlagen eingebaut zu
werden,
2. aus
Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit
dem Erdboden verbunden
zu
werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos.
(11)
Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen
von baulichen Anlagen.
§ 3
Allgemeine Anforderungen
(1)
Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1
Satz 2 sind so
anzuordnen,
zu errichten, zu ändern und instand zu halten, daß die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung,
insbesondere
Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet
werden.
(2)
Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die
baulichen Anlagen bei
ordnungsgemäßer
Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer
die
Anforderungen
dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich
sind.
(3) Die
von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als
Technische
Baubestimmungen
eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. Bei ihrer Bekanntmachung kann
hinsichtlich
ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden. Von den Technischen
Baubestimmungen kann
abgewichen
werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen
Anforderungen des
Absatzes
1 erfüllt werden; § 20 Abs. 3 und § 23 bleiben unberührt.
(4) Für
den Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne
des § 1 Abs. 1 Satz 2
und für
die Änderung ihrer Benutzung gelten die Absätze 1 und 3 sinngemäß.
ZWEITER
TEIL: Das Grundstück und seine Bebauung
§ 4
Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
(1)
Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite
an einer befahrbaren
öffentlichen
Verkehrsfläche liegt, oder wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich
gesicherte
Zufahrt
zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf
die Befahrbarkeit
verzichtet
werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(2) Die
Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig, wenn
durch Baulast gesichert ist,
daß keine
Verhältnisse eintreten können, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den
aufgrund dieses
Gesetzes
erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.
(3) Bis
zum Beginn der Benutzung der baulichen Anlage müssen Zufahrtswege,
Wasserversorgungs- und
Abwasserbeseitigungsanlagen
in dem erforderlichen Umfang benutzbar sein.
§ 5
Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
(1)Von
öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger
Zu- oder Durchgang zu
rückwärtigen
Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite
Rettungsweg
dieser
Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. Der Zu- oder Durchgang muß
mindestens 1,25 m breit
sein und
darf durch Einbauten nicht eingeengt werden; bei Türöffnungen und anderen
geringfügigen
Einengungen
genügt eine lichte Breite von 1 m. Die lichte Höhe des Zu- und Durchgangs muß
mindestens 2 m
betragen.
(2)Zu
Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster oder
sonstiger zum Anleitern
bestimmter
Stellen mehr als 8 m über Gelände liegt, ist in den Fällen des Absatzes 1
anstelle eines Zu- oder
Durchgangs
eine mindestens 3 m breite Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. Die lichte Höhe der
Zu- oder
Durchfahrt
muß senkrecht zur Fahrbahn gemessen mindestens 3,50 m betragen. Wände und
Decken von
Durchfahrten
müssen feuerbeständig sein.
(3) Eine
andere Verbindung als nach Absätzen 1 oder 2 kann gestattet werden, wenn
dadurch der Einsatz der
Feuerwehr
nicht behindert wird; sie kann verlangt werden, wenn der Einsatz der Feuerwehr
es erfordert.
(4) Bei
Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen
Verkehrsfläche entfernt sind,
können
Zufahrten oder Durchfahrten nach Absatz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden
gelegenen
Grundstücksteilen
verlangt werden.
(5) Bei
Gebäuden, bei denen der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr
führt und bei denen die
Oberkante
der Brüstungen notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter
Stellen mehr als 8 m
über der
Geländeroberfläche liegt, müssen diese Stellen für Feuerwehrfahrzeuge auf einer
befahrbaren Fläche
erreichbar
sein. Diese Fläche muß einen Abstand von mindestens 3 m und höchstens 9 m, bei
mehr als 18 m
Brüstungshöhe
einen Abstand von höchstens 6 m von der Außenwand haben; größere Abstände
können gestattet
werden,
wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.
(6) Die
Zufahrten und Durchfahrten nach Absatz 2 sowie die befahrbaren Flächen nach
Absatz 5 dürfen nicht
durch
Einbauten eingeengt werden und sind ständig freizuhalten. Sie müssen für
Feuerwehrfahrzeuge
ausreichend
befestigt und tragfähig sein. Die befahrbaren Flächen nach Absatz 5 müssen nach
oben offen sein.
§ 6
Abstandflächen
(1) Vor
den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden
freizuhalten. Eine
Abstandfläche
ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Nachbargrenzen errichtet werden,
wenn nach
planungsrechtlichen
Vorschriften
1. das
Gebäude an die Grenze gebaut werden muß oder
2. das
Gebäude an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert
ist, daß vom
Nachbargrundstück
angebaut wird.
Darf nach
planungsrechtlichen Vorschriften nicht an die Nachbargrenze gebaut werden, ist
aber auf dem
Nachbargrundstück
ein Gebäude an der Grenze vorhanden, so kann gestattet oder verlangt werden,
daß angebaut
wird. Muß
nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Nachbargrenze gebaut werden, ist
aber auf dem
Nachbargrundstück
ein Gebäude mit Abstand zu dieser Grenze vorhanden, so kann gestattet oder
verlangt
werden,
daß eine Abstandfläche eingehalten wird.
(2) Die
Abstandflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Die Abstandflächen
dürfen auch auf
öffentlichen
Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen
liegen, jedoch nur bis zu
deren
Mitte.
(3) Die
Abstandflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für
1.
Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75° zueinanderstehen,
2.
Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden mit
nicht mehr als zwei
Wohnungen
und
3.
Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandflächen zulässig sind
oder gestattet werden.
(4) Die
Tiefe der Abstandflächen bemißt sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur
Wand gemessen. Als
Wandhöhe
gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Außenfläche der
Wand mit der
Dachhaut
oder bis zum oberen Abschluß der Wand. Bei geneigter Geländeoberfläche ist die
im Mittel gemessene
Wandhöhe
maßgebend; bei gestaffelten Wänden gilt dies für den jeweiligen Wandabschnitt.
Zur Wandhöhe
werden
hinzugerechnet:
1. voll
die Höhe von
a)
Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 70°,
b)
Giebelflächen im Bereich dieser Dächer und Dachteile, wenn beide Seiten eine
Dachneigung von mehr als
70°
haben,
2. zu
einem Drittel die Höhe von
a)
Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 45°,
b)
Dächern mit Dachgauben oder Dachaufbauten, deren Gesamtbreite je Dachfläche
mehr als die Hälfte der
darunterliegenden
Gebäudewand beträgt,
c)
Giebelflächen im Bereich von Dächern und Dachteilen, wenn nicht beide Seiten
eine Dachneigung von
mehr als
70° haben.
Das sich
ergebende Maß ist H.
(5) Die
Tiefe der Abstandflächen beträgt 1 H, mindestens 3 m. In Kerngebieten genügt
eine Tiefe von 0,5 H,
mindestens
3 m, in Gewerbe- und Industriegebieten eine Tiefe von 0,25 H, mindestens 3 m.
In Sondergebieten
können
geringere Tiefen als nach Satz 1, jedoch nicht weniger als 3 m, gestattet
werden, wenn die Nutzung des
Sondergebietes
dies rechtfertigt.
(6) Vor
zwei Außenwänden von nicht mehr als je 16 m Länge genügt als Tiefe der
Abstandfläche 0,5 H,
mindestens
3 m. Wird ein Gebäude mit einer Außenwand an ein anderes Gebäude oder an eine
Grundstücksgrenze
gebaut, gilt Satz 1 nur noch für eine Außenwand; wird ein Gebäude mit zwei
Außenwänden
an andere
Gebäude oder an Grundstücksgrenzen gebaut, so ist Satz 1 nicht anzuwenden.
(7) Vor
die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster,
Hauseingangstreppen
und deren Überdachungen und Vorbauten, wie Erker und Balkone, bleiben bei der
Bemessung
der Abstandflächen außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten.
Von den
Nachbargrenzen
müssen sie mindestens 2 m entfernt bleiben. Sie dürfen sich nicht über mehr als
die halbe Länge
der
Gebäudewand erstrecken; dies gilt nicht für Dachüberstände.
(8)
Unbeschadet der Absätze 5 und 6 darf die Tiefe der Abstandfläche 5 m nicht
unterschreiten
1. bei
Wänden aus brennbaren Baustoffen, die nicht mindestens feuerhemmend sind sowie
2. bei
feuerhemmenden Wänden, deren Oberfläche aus normalentflammbaren Baustoffen
besteht oder die
überwiegend
eine Verkleidung aus normalentflammbaren Baustoffen haben.
Für
Nebenzwecken dienende Gebäude ohne Feuerstätten und ohne Aufenthaltsräume, die
die Voraussetzungen
des
Absatzes 11 erfüllen, können Abweichungen zugelassen werden, wenn Bedenken
wegen des Brandschutzes
nicht
bestehen.
(9)
Abweichend von Absatz 5 genügt in Gewerbe- und Industriegebieten bei Wänden
ohne Öffnungen als Tiefe
der
Abstandfläche
1. 1,50
m, wenn die Wände mindestens feuerhemmend sind und einschließlich ihrer
Verkleidung aus
nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen,
2. 3 m,
wenn die Wände mindestens feuerhemmend sind oder einschließlich ihrer
Verkleidung aus
nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen.
Dies gilt
nicht für Abstandflächen gegenüber Grundstücksgrenzen.
(10) Für
bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von
Gebäuden
ausgehen,
gelten die Absätze 1 bis 9 gegenüber Gebäuden und Nachbargrenzen sinngemäß.
(11) In
den Abstandflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandflächen sind
zulässig,
1.
Garagen,
2.
Gebäude ohne Feuerstätten und Aufenthaltsräume, die dem Fernmeldewesen, der
öffentlichen Energie- oder
Wasserversorgung
oder der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen,
3.
sonstige Gebäude ohne Feuerstätten und Aufenthaltsräume und
4. Stützmauern
und geschlossene Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,80 m, im Gewerbe- und
Industriegebieten
ohne Begrenzung der Höhe.
Bei den
in Satz 1 genannten Gebäuden darf die Grundfläche im Fall der Nummer 1
höchstens 36 m2, im Fall der
Nummer 2
höchstens 20 m2 und im Fall der Nummer 3 höchstens
15 m2 betragen, die Gesamtlänge an keiner
Grundstücksgrenze
größer als 8 m sein und die mittlere Wandhöhe 3 m über der Geländeoberfläche an
der
Grundstücksgrenze
nicht übersteigen; die Höhe von Giebelflächen im Bereich des Daches wird zu
einem Drittel
hinzugerechnet,
wenn beide Seiten eine Dachneigung von mehr als 70° haben.
(12) In
den Abstandflächen sowie ohne eigene Abstandflächen sind
Kleinkinderspielplätze, Schwimmbecken,
Masten,
Terrassen, Pergolen und Überdachungen von Freisitzen, offene Einfriedungen und
ähnliche Anlagen
zulässig.
Stellplätze, Schornsteine und Rampen können in den Abstandflächen gestattet
werden, wenn von ihnen
eine
wesentliche Beeinträchtigung gegenüberliegender Räume nicht ausgeht.
(13) In
den Abstandflächen eines Gebäudes und zu diesem ohne eigene Abstandflächen
können, wenn die
Beleuchtung
der Räume des Gebäudes nicht wesentlich beeinträchtigt wird, gestattet werden
1.
Garagen, soweit sie nicht in Absatz 11 Satz 1 Nr. 1 erfaßt sind,
2. eingeschossige
Gebäude ohne Fenster zu diesem Gebäude,
3.
bauliche Anlagen sowie Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von
Gebäuden ausgehen.
(14)
Liegen sich Wände desselben Gebäudes gegenüber, so können geringere Tiefen der
Abstandflächen als nach
Absatz 5
gestattet werden, wenn die Beleuchtung der Räume des Gebäudes nicht wesentlich
beeinträchtigt wird.
(15)
Abweichungen von den Absätzen 1 bis 14 können gestattet werden, wenn die
geforderten Abstandflächen
1. wegen
einer bereits vorhandenen Bebauung oder aus anderen Gründen ohne unbillige
Härte,
2. wegen
der Gestaltung des Straßenbildes oder aus anderen städtebaulichen Gründen oder
3. bei
Gebäuden für gewerbliche und industrielle Zwecke, weil sie eine technische
Einheit bilden, untereinander
nicht
eingehalten werden können. Ein ausreichender Brandschutz und eine ausreichende
Belichtung und
Belüftung
müssen gewährleistet sein.
(16)
Ergeben sich aus einer Satzung, die Festsetzungen nach § 9 BauGB enthalten
darf, durch ausdrückliche,
zwingende
Festsetzung der Bauweise, der überbaubaren Grundstücksflächen oder der Zahl der
Vollgeschosse
geringere
Tiefen der Abstandflächen und ist eine ausreichende Beleuchtung und Belüftung
in der Begründung
zum Bebauungsplan
nachgewiesen, so gelten diese Tiefen. Anforderungen aus Gründen des
Brandschutzes
bleiben
unberührt.
§ 7
Übernahme von Abständen und Abstandflächen auf Nachbargrundstücke
(1)
Soweit nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes
Abstände und Abstandflächen
auf dem
Grundstück selbst liegen müssen, kann gestattet werden, daß sie sich ganz oder
teilweise auf andere
Grundstücke
erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, daß sie nicht überbaut und
auf die auf diesen
Grundstücken
erforderlichen Abstände und Abstandflächen nicht angerechnet werden.
Vorschriften, nach denen
eine
Überbauung zulässig ist oder ausnahmsweise gestattet werden kann, bleiben
unberührt. Als
öffentlich-rechtliche
Sicherung gilt die Eintragung einer Baulast.
(2) Die
vorgeschriebenen Abstände und Abstandflächen dürfen auch bei nachträglichen
Grenzänderungen und
Grundstücksteilungen
nicht unterschritten oder überbaut werden. Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 8
Teilung von Grundstücken
(1) Die
Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist,
bedarf zu ihrer Wirksamkeit
der
Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden,
wenn durch die Teilung
Verhältnisse
geschaffen würden, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den aufgrund
dieses Gesetzes
erlassenen
Vorschriften zuwiderlaufen.
(2) Die
Teilung darf in das Liegenschaftskataster erst übernommen werden, wenn der
Genehmigungsbescheid
vorgelegt
ist.
§ 9
Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielflächen
(1) Die
nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind gärtnerisch anzulegen
und zu unterhalten,
soweit
diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. Die
Bepflanzung mit Bäumen
und
Sträuchern sowie deren Erhaltung kann verlangt werden.
(2) Bei
der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen kann verlangt werden, daß die
Oberfläche des
Grundstücks
erhalten oder verändert wird, um eine Störung des Straßenbildes, Ortsbildes
oder Landschaftsbildes
zu vermeiden
oder zu beseitigen oder um die Oberfläche der Höhe der Verkehrsflächen oder der
Nachbargrundstücke
anzugleichen.
(3) Bei
der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei bis zu fünf Wohnungen ist auf dem
Baugrundstück eine
Spielfläche
für Kleinkinder, bei Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen eine Kinderspiel- und
Freizeitfläche
bereitzustellen
und zu unterhalten. Eine Teilfläche der Kinderspiel- und Freizeitfläche ist als
Spielfläche für
Kleinkinder
in unmittelbarer Nähe des Gebäudes anzulegen. Dem Bauherrn kann gestattet
werden, die
Kinderspiel-
und Freizeitfläche in der unmittelbaren Nähe des Baugrundstücks herzustellen,
wenn ein geeignetes
Grundstück
zur Verfügung steht und seine Benutzung für diesen Zweck gesichert ist.
(4) Die
Größe der Kinderspielflächen richtet sich nach Zahl und Art der Wohnungen auf
dem Grundstück. Auf
ihre
Bereitstellung kann verzichtet werden, wenn
1. in
unmittelbarer Nähe eine Gemeinschaftsanlage nach § 11 geschaffen wird oder
vorhanden ist oder
2. die
Art und die Lage der Wohnungen dies nicht erfordert.
(5) Kann
der Bauherr die Kinderspielfläche nicht auf seinem Grundstück oder auf einem
geeigneten Grundstück
in der
unmittelbaren Nähe herstellen und kann auf die Bereitstellung auch nicht nach
Absatz 4 verzichtet werden,
so kann
er seine Verpflichtung auch dadurch erfüllen, daß er sich der Gemeinde
gegenüber verpflichtet, sich an
den
Kosten für die Herstellung und Unterhaltung einer Kinderspielfläche in
angemessener Höhe zu beteiligen.
Das gilt
nur, wenn die Gemeinde eine der Allgemeinheit zugängliche Kinderspielfläche in
angemessener
Entfernung
herstellt oder herstellen läßt. Die Gemeinde kann Sicherheitsleistung in
angemessener Höhe
verlangen.
(6) Bei
bestehenden Gebäuden nach Absatz 3 Satz 1 kann die Bereitstellung von Kinderspielflächen
verlangt
werden,
wenn dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder erfordern.
§ 10
Einfriedung der Baugrundstücke
(1) Die
Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß Baugrundstücke entlang öffentlicher
Verkehrsflächen sowie
Sport-
und Spielflächen, Camping-, Wochenend-, Zelt-, Lager-, Abstell- und
Ausstellungsplätze, Aufschüttungen
und
Abgrabungen eingefriedet oder abgegrenzt werden, wenn die öffentliche
Sicherheit und Ordnung es
erfordern.
(2) Die
Bauaufsichtsbehörde kann die Errichtung von Einfriedungen untersagen oder
beschränken, wenn die
Sicherheit
des Verkehrs oder die einheitliche Gestaltung des Straßenbildes dies erfordert.
(3) Für
Einfriedungen oder Abgrenzungen, die keine baulichen Anlagen sind, gelten die
§§ 12 und 19
entsprechend.
§ 11
Gemeinschaftsanlagen
(1)Die
Herstellung, Instandhaltung und der Betrieb von Gemeinschaftsanlagen,
insbesondere Kinderspielflächen
(§ 9 Abs.
3 bis 6), Plätze für Abfall- und Wertstoffbehälter (§ 44) sowie Stellplätze,
Garagen und
Fahrradabstellplätze
(§ 49), für die in einer Satzung, die Festsetzungen nach § 9 BauGB enthalten
darf, Flächen
festgesetzt
sind, obliegen den Eigentümern der Grundstücke, für die diese Anlagen bestimmt
sind. Ein
Erbbauberechtigter
tritt an die Stelle des Eigentümers. Ist der Bauherr nicht Eigentümer oder
Erbbauberechtigter,
so
obliegt ihm die Beteiligung an der Herstellung, Instandhaltung und dem Betrieb
der Gemeinschaftsanlage. Die
Verpflichtung
nach Satz 1 gilt auch für die Rechtsnachfolger.
(2) Die
Gemeinschaftsanlage muß hergestellt werden, sobald und soweit sie zur Erfüllung
ihres Zwecks
erforderlich
ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann durch schriftliche Anordnung den Zeitpunkt
für die Herstellung
bestimmen.
(3) Die
Baugenehmigung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller in
Höhe des
voraussichtlich
auf ihn entfallenden Anteils der Herstellungskosten Sicherheit leistet.
(4) Sind
in der Satzung nach Absatz 1 Satz 1 Flächen für Gemeinschaftsanlagen
festgesetzt, so dürfen
entsprechende
Anlagen auf den einzelnen Baugrundstücken nicht zugelassen werden, wenn dadurch
der Zweck
der
Gemeinschaftsanlagen gefährdet wird.
(5) Die
Gemeinde kann die Gemeinschaftsanlage für die nach Absatz 1 Verpflichteten
herstellen oder herstellen
lassen,
wenn diese sie nicht oder nur teilweise innerhalb der ihnen nach Absatz 2
gesetzten Frist hergestellt
haben.
(6) Die
Gemeinde kann die Gemeinschaftsanlage unterhalten, wenn die nach Absatz 1 zur
Unterhaltung
Verpflichteten
ihrer Pflicht nicht innerhalb der Frist nachkommen, die ihnen die
Bauaufsichtsbehörde gesetzt hat.
Erfüllen
die Verpflichteten ihre Pflicht zur Verwaltung nicht, so kann die Gemeinde auch
die Verwaltung
übernehmen.
Die Gemeinde ist berechtigt, für die von ihr übernommenen Aufgaben in
angemessener Höhe
Vorschüsse
zu erheben.
(7) In
den Fällen der Absätze 5 und 6 haben die nach Absatz 1 Verpflichteten der
Gemeinde den ihr entstandenen
Aufwand
zu ersetzen, und zwar je nach dem Maß der zulässigen Nutzung ihrer Grundstücke.
Die Übernahme der
Herstellung,
der Unterhaltung oder der Verwaltung einer Gemeinschaftsanlage durch die
Gemeinde ist den
Verpflichteten
gegenüber durch Bescheid der Gemeinde zu erklären. Der Bescheid muß die
Verteilung der
Kosten
angeben. Der Erstattungsbetrag kann nach den Bestimmungen des Thüringer
Verwaltungszustellungsund
Vollstreckungsgesetzes
beigetrieben werden.
(8) Ist
der Bescheid unanfechtbar, so dürfen die Verpflichteten nach Absatz 1 die
Gemeinschaftsanlage ohne
Zustimmung
der Gemeinde nicht mehr herstellen, unterhalten oder verwalten. Die Gemeinde
hat auf Verlangen
den
Verpflichteten innerhalb angemessener Frist die Unterhaltung und Verwaltung der
Gemeinschaftsanlage
wieder zu
übertragen, wenn die ordnungsgemäße Unterhaltung und Verwaltung durch die
Verpflichteten
gewährleistet
ist.
DRITTER
TEIL: Bauliche Anlagen
ERSTER
ABSCHNITT: Gestaltung
§ 12
Gestaltung
(1)
Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und
Bauteile zueinander,
Werkstoff
und Farbe so gestaltet sein, daß sie nicht verunstaltet wirken.
(2)
Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umgebung derartig in Einklang zu bringen, daß
sie das Straßenbild, Ortsbild
oder
Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht
stören. Auf die erhaltenswerten
Eigenarten
der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.
§ 13
Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten
(1)
Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die
der Ankündigung oder
Anpreisung
oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen
Verkehrsraum aus sichtbar
sind.
Hierzu zählen insbesondere Bilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen,
Schaukästen sowie für
Zettelanschläge
und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
(2) Für
Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, gelten die in diesem Gesetz an
bauliche Anlagen gestellten
Anforderungen.
Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, dürfen weder bauliche Anlagen
noch das
Straßenbild,
Ortsbild oder Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs
gefährden.
Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.
(3)
Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen unzulässig.
Ausgenommen sind,
soweit in
anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist,
1.
Werbeanlagen an der Stätte der Leistung,
2.
Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen
(Hinweisschilder), wenn sie vor
Ortsdurchfahrten
auf einer Tafel zusammengefaßt sind,
3.
einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, die im
Interesse des Verkehrs auf
außerhalb
der Ortsdurchfahrten liegende Betriebe oder versteckt liegende Stätten
aufmerksam machen,
4.
Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen und Versammlungsstätten,
soweit sie nicht in die freie
Landschaft
wirken,
5.
Werbeanlagen auf Ausstellungsgeländen und Messegeländen.
(4) In
Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen
Wohngebieten sind nur
Werbeanlagen
zulässig an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und
zur
Unterrichtung
der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und
ähnliche Veranstaltungen;
die
jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch für andere Werbung verwendet
werden. In reinen
Wohngebieten
darf an der Stätte der Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden.
(5) Die
Absätze 1 bis 3 gelten für Warenautomaten entsprechend.
(6) Die
Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf
1. Anschläge
und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen,
2.
Werbemittel an Zeitungsverkaufsstellen und Zeitschriftenverkaufsstellen,
3.
Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen,
4.
Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfes.
ZWEITER
ABSCHNITT: Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§ 14
Baustelle
(1)
Baustellen sind so einzurichten, daß bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet,
geändert oder abgebrochen
werden
können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen.
(2) Bei
Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können, ist die
Gefahrenzone
abzugrenzen
oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen. Soweit erforderlich, sind Baustellen
mit einen Bauzaun
abzugrenzen,
mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu versehen und zu
beleuchten.
(3) Bei
der Ausführung genehmigungsbedürftiger oder anzeigebedürftiger Bauvorhaben hat
der Bauherr an der
Baustelle
ein Schild, das die Bezeichnung des Bauvorhabens und die Namen und Anschriften des
Entwurfsverfassers
und der Unternehmer für den Rohbau enthalten muß, dauerhaft und von der
öffentlichen
Verkehrsfläche
aus sichtbar anzubringen.
(4)
Bäume, Hecken und sonstige Bepflanzungen, die aufgrund anderer
Rechtsvorschriften zu erhalten sind oder
deren
Erhaltung in der Baugenehmigung zur Auflage gemacht wird, müssen während der
Bauausführung
geschützt
werden.
§ 15
Standsicherheit
(1) Jede
bauliche Anlage muß im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein
standsicher sein. Die
Standsicherheit
anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds des
Nachbargrundstücks dürfen
nicht
gefährdet werden.
(2) Die
Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn
öffentlich-rechtlich
gesichert
ist, daß die gemeinsamen Bauteile beim Abbruch einer baulichen Anlage bestehen
bleiben können.
§ 16
Schutz gegen schädliche Einflüsse
(1)
Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1
Satz 2 müssen so
angeordnet,
beschaffen und gebrauchstauglich sein, daß durch Wasser, Feuchtigkeit,
pflanzliche und tierische
Schädlinge
sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder
unzumutbare
Belästigungen
nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend
geeignet sein.
(2)
Werden in Gebäuden Bauteile aus Holz oder anderen organischen Stoffen vom
Hausbock, vom echten
Hausschwamm
oder von Termiten befallen, so haben die für den ordnungsgemäßen Zustand des
Gebäudes
verantwortlichen
Personen der unteren Bauaufsichtsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.
§ 17
Brandschutz
(1)
Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, daß der Entstehung eines Brandes
und der Ausbreitung von
Feuer und
Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren
sowie wirksame
Löscharbeiten
möglich sind.
(2)
Leichtentflammbare Baustoffe dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht für
Baustoffe, wenn sie in
Verbindung
mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind.
(3) Feuerbeständige
Bauteile müssen in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen; dies
gilt
nicht für feuerbeständige Abschlüsse von Öffnungen.
(4) Jede
Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen muß in jedem Geschoß über mindestens zwei
voneinander
unabhängige
Rettungswege erreichbar sein. Der erste Rettungsweg muß in Nutzungseinheiten,
die nicht zur
ebener
Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen; der zweite
Rettungsweg kann eine mit
Rettungsgeräten
der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein. Ein
zweiter
Rettungsweg
ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen Treppenraum möglich ist, in
den Feuer und
Rauch
nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). Gebäude, deren zweiter
Rettungsweg über
Rettungsgeräte
der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstungen notwendiger
Fenster oder
sonstiger
zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt,
dürfen nur errichtet
werden, wenn
die erforderlichen Rettungsgeräte der Feuerwehr vorgehalten werden.
(5)
Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht
eintreten oder zu schweren
Folgen
führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.
§ 18
Wärmeschutz, Schallschutz und Erschütterungsschutz
(1)
Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen
entsprechenden Wärmeschutz
haben.
(2)
Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben.
Geräusche, die von ortsfesten
Einrichtungen
in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, daß
Gefahren oder
unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
(3)
Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in
baulichen Anlagen oder auf
Baugrundstücken
ausgehen, sind so zu dämmen, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht
entstehen.
§ 19
Verkehrssicherheit
(1)
Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von
bebauten Grundstücken
müssen verkehrssicher
sein.
(2) Die
Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche
Anlagen oder ihre Nutzung
nicht
gefährdet werden.
DRITTER
ABSCHNITT: Bauprodukte und Bauarten
§ 20
Bauprodukte
(1)
Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher
Anlagen nur verwendet
werden,
wenn sie für den Verwendungszweck
1. von
den nach Absatz 2 bekanntgemachten technischen Regeln nicht oder nicht
wesentlich abweichen
(geregelte
Bauprodukte) oder nach Absatz 3 zulässig sind und aufgrund des
Übereinstimmungsnachweises
nach § 24
das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen oder
2. nach
den Vorschriften
a) des
Bauproduktengesetzes (BauPG) vom 10. August 1992 (BGBl. I S. 1495), geändert
durch Artikel 59
des
Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), in der jeweils geltenden Fassung,
b) zur
Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur
Angleichung der
Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte
(Bauproduktenrichtlinie)
(ABl. EG
Nr. L 40 S. 12) durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
und andere
Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c) zur
Umsetzung sonstiger Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, soweit diese
die wesentlichen
Anforderungen
nach § 5 Abs. 1 BauPG berücksichtigen,
in den
Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere das Zeichen der
Europäischen
Gemeinschaften
(CE Zeichen) tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nr. 1 festgelegten
Klassen und
Leistungsstufen
ausweist.
Sonstige
Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht abweichen,
dürfen auch
verwendet
werden, wenn diese Regeln nicht in der Bauregelliste A bekanntgemacht sind.
Sonstige Bauprodukte,
die von
allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen, bedürfen keines Nachweises
ihrer
Verwendbarkeit
nach Absatz 3; § 3 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 bleibt unberührt.
(2) Das
Deutsche Institut für Bautechnik macht im Einvernehmen mit der obersten
Bauaufsichtsbehörde für
Bauprodukte,
für die nicht nur die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 maßgebend sind,
in der
Bauregelliste
A die technischen Regeln bekannt, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz und in
Vorschriften
aufgrund
dieses Gesetzes an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen erforderlich sind.
Diese technischen
Regeln
gelten als Technische Baubestimmungen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1.
(3)
Bauprodukte, für die technische Regeln in der Bauregelliste A nach Absatz 2
bekanntgemacht worden sind
und die
von diesen wesentlich abweichen oder für die es Technische Baubestimmungen oder
allgemein
anerkannte
Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauprodukte), müssen
1. eine
allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 21),
2. ein
allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (§ 21 a) oder
3. eine
Zustimmung im Einzelfall (§ 22)
haben.
Ausgenommen sind Bauprodukte, die für die Erfüllung der Anforderungen dieses
Gesetzes oder aufgrund
dieses Gesetzes
nur eine untergeordnete Bedeutung haben und die das Deutsche Institut für
Bautechnik im
Einvernehmen
mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in einer Liste C öffentlich bekanntgemacht
hat.
(4) Die
oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß für
bestimmte
Bauprodukte,
auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen,
hinsichtlich dieser
Anforderungen
bestimmte Nachweise der Verwendbarkeit und bestimmte Übereinstimmungsnachweise
nach
Maßgabe
der §§ 20 bis 22 und der §§ 24 bis 25 zu führen sind, wenn die anderen
Rechtsvorschriften diese
Nachweise
verlangen oder zulassen.
(5) Bei
Bauprodukten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, deren Herstellung in außergewöhnlichem
Maße von der
Sachkunde
und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit
besonderen
Vorrichtungen
abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung
im Einzelfall
oder
durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, daß
der Hersteller über
solche
Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt. In der Rechtsverordnung können
Mindestanforderungen an die
Ausbildung,
die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten
einschließlich der
Anerkennungsvoraussetzungen
gestellt werden.
(6) Für
Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen
Verwendungszwecks
einer
außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung
bedürfen, kann in der
allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch
Rechtsverordnung der
obersten
Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine
Überwachungsstelle nach § 25
Abs. 1
Satz 1 Nr. 5 vorgeschrieben werden.
(7) Das
Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit der obersten
Bauaufsichtsbehörde in der
Bauregelliste
B
1.
festlegen, welche der Klassen und Leistungsstufen, die in Normen, Leitlinien
oder europäischen technischen
Zulassungen
nach dem Bauproduktengesetz oder in anderen Vorschriften zur Umsetzung von
Richtlinien der
Europäischen
Gemeinschaften enthalten sind, Bauprodukte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllen
müssen, und
2.
bekanntmachen, inwieweit andere Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der
Europäischen
Gemeinschaften
die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 BauPG nicht berücksichtigen.
§ 21
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
(1) Das
Deutsche Institut für Bautechnik erteilt auf Antrag eine allgemeine
bauaufsichtliche Zulassung für nicht
geregelte
Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen
ist.
(2) Die
zur Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Soweit
erforderlich, sind
Probestücke
vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen oder durch Sachverständige, die das
Deutsche Institut
für
Bautechnik bestimmen kann, zu entnehmen oder Probeausführungen unter Aufsicht
der Sachverständigen
herzustellen.
§ 67 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Das
Deutsche Institut für Bautechnik kann für die Durchführung der Prüfung die
sachverständige Stelle und
für
Probeausführungen die Ausführungsstelle und Ausführungszeit vorschreiben.
(4) Die
allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und für eine bestimmte
Frist erteilt, die in der
Regel
fünf Jahre beträgt. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden.
Sie kann auf schriftlichen
Antrag in
der Regel um fünf Jahre verlängert werden; § 72 Abs. 2 Satz 2 gilt
entsprechend.
(5) Die
allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter
erteilt.
(6) Das
Deutsche Institut für Bautechnik macht die von ihm erteilten allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassungen
nach
Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt.
(7)
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach dem Recht anderer Länder der
Bundesrepublik Deutschland
gelten
auch in Thüringen.
§ 21a
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
(1)
Bauprodukte,
1. deren
Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit
baulicher Anlagen dient,
oder
2. die
nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden,
bedürfen
anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen
bauaufsichtlichen
Prüfzeugnisses.
Das Deutsche Institut für Bautechnik macht die mit der Angabe der maßgebenden technischen
Regeln
und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der
Bezeichnung der
Bauprodukte
im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste A
bekannt.
(2) Ein
allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 25
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für
nicht
geregelte Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne
des § 3 Abs. 2
nachgewiesen
ist. § 21 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.
§ 22
Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
(1) Mit
Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
1.
Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz oder nach sonstigen
Vorschriften zur
Umsetzung
von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in Verkehr gebracht und
gehandelt werden
dürfen,
jedoch deren Anforderungen nicht erfüllen, und
2. nicht
geregelte Bauprodukte
verwendet
werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist.
Wenn Gefahren im
Sinne des
§ 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im
Einzelfall erklären, daß
ihre
Zustimmung nicht erforderlich ist.
(2) Die
Zustimmung für Bauprodukte nach Absatz 1, die in Baudenkmalen nach dem
Thüringer
Denkmalschutzgesetz
verwendet werden sollen, erteilt die untere Bauaufsichtsbehörde.
§ 23
Bauarten
(1)
Bauarten, die von technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die
es allgemein anerkannte
Regeln
der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauarten), dürfen bei der Errichtung, Änderung
und
Instandhaltung
baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn für sie
1. eine
allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder
2. eine
Zustimmung im Einzelfall
erteilt
worden ist. § 20 Abs. 5 und 6 sowie die §§ 21 und 22 gelten entsprechend. Wenn
Gefahren im Sinne des §
3 Abs. 1
nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder
für genau begrenzte
Fälle
allgemein festlegen, daß eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine
Zustimmung im Einzelfall
nicht erforderlich
ist.
(2) Die
oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß für
bestimmte Bauarten,
auch
soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, Absatz 1
ganz oder teilweise
anwendbar
ist, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen.
§ 24
Übereinstimmungsnachweis
(1)
Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den
technischen Regeln nach § 20 Abs.
2, den
allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnissen oder den
Zustimmungen
im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht
wesentlich ist.
(2) Die
Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch
1.
Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 24 a) oder
2.
Übereinstimmungszertifikat (§ 24 b) .
Die
Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat kann in der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, in der
Zustimmung
im Einzelfall oder in der Bauregelliste A vorgeschrieben werden, wenn dies zum
Nachweis einer
ordnungsgemäßen
Herstellung erforderlich ist. Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt
werden, bedürfen nur
der
Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach § 24 a Abs. 1, sofern nichts
anderes bestimmt ist. Die
oberste
Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten ohne das
erforderliche
Übereinstimmungszertifikat
gestatten, wenn nachgewiesen ist, daß diese Bauprodukte den technischen Regeln,
Zulassungen,
Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.
(3) Für
Bauarten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die
Übereinstimmungserklärung und die Erklärung, daß ein Übereinstimmungszertifikat
erteilt ist, hat der
Hersteller
durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen)
unter Hinweis
auf den
Verwendungszweck abzugeben.
(5) Das
Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies
nicht möglich ist, auf
dem
Lieferschein anzubringen.
(6) Ü-Zeichen
aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland und aus anderen Staaten
gelten auch in
Thüringen.
§ 24a
Übereinstimmungserklärung des Herstellers
(1) Der
Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er durch
werkseigene
Produktionskontrolle
sichergestellt hat, daß das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden
technischen
Regeln,
der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der
Zustimmung
im Einzelfall entspricht.
(2) In
den technischen Regeln nach § 20 Abs. 2, in der Bauregelliste A, in den
allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassungen,
in den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im
Einzelfall kann
eine
Prüfung der Bauprodukte durch eine Prüfstelle vor Abgabe der
Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben
werden,
wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. In
diesen Fällen hat die
Prüfstelle
das Bauprodukt daraufhin zu überprüfen, ob es den maßgebenden technischen
Regeln, der allgemeinen
bauaufsichtlichen
Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im
Einzelfall
entspricht.
§ 24b
Übereinstimmungszertifikat
(1) Ein
Übereinstimmungszertifikat ist auf schriftlichen Antrag von einer
Zertifizierungsstelle nach § 25 Abs. 1
Satz 1
Nr. 3 zu erteilen, wenn das Bauprodukt
1. den
maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung,
dem allgemeinen
bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und
2. einer
werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des
Absatzes 2
unterliegt.
(2) Die
Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
durchzuführen. Die
Überwachungsstellen
haben regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den maßgebenden technischen
Regeln,
der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der
Zustimmung
im Einzelfall entspricht.
§ 25
Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
(1) Die
oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine Person, Stelle oder
Überwachungsgemeinschaft als
1.
Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 21
a Abs. 2),
2.
Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der
Übereinstimmung (§ 24 a Abs. 2),
3.
Zertifizierungsstelle (§ 24 b Abs. 1),
4.
Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 24 b Abs. 2) oder
5.
Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 20 Abs. 6
anerkennen,
wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis,
persönlichen
Zuverlässigkeit,
ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, daß diese
Aufgaben den
öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die
erforderlichen
Vorrichtungen
verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend
mit geeigneten
Fachkräften
besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind.
(2) Die
Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder
der Bundesrepublik
Deutschland
gilt auch in Thüringen. Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von
Stellen, die nach
Artikel
16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie von einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften
oder von
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
anerkannt
worden
sind, stehen den Ergebnissen der in Absatz 1 genannten Stellen gleich. Dies
gilt auch für Prüf-,
Zertifizierungs-
und Überwachungsergebnisse von Stellen anderer Staaten, wenn sie in einem dem
Artikel 16
Abs. 2
der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren anerkannt worden sind.
(3) Die
oberste Bauaufsichtsbehörde erkennt auf Antrag eine Person, Stelle,
Überwachungsgemeinschaft oder
Behörde
als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie an, wenn in dem
dort vorgesehenen
Verfahren
nachgewiesen ist, daß die Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde
die
Voraussetzungen
erfüllt, nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaften
oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zu prüfen, zu
zertifizieren
oder zu überwachen. Dies gilt auch für die Anerkennung von Personen, Stellen,
Überwachungsgemeinschaften
oder Behörden, die nach den Vorschriften eines anderen Staats zu prüfen, zu
zertifizieren
oder zu überwachen beabsichtigen, wenn der erforderliche Nachweis in einem dem
Artikel 16 Abs. 2
der
Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren geführt wird.
VIERTER
ABSCHNITT: Wände, Decken und Dächer
§ 26
Tragende Wände, Pfeiler und Stützen
(1)
Tragende Wände, Pfeiler und Stützen sind feuerbeständig, in Gebäuden geringer
Höhe mindestens
feuerhemmend
herzustellen. Dies gilt nicht für oberste Geschosse von Dachräumen.
(2) Im
Keller sind tragende Wände, Pfeiler und Stützen feuerbeständig, bei
Wohngebäuden geringer Höhe mit
nicht
mehr als zwei Wohnungen mindestens feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen
aus nichtbrennbaren
Baustoffen
herzustellen.
(3)
Absätze 1 und 2 gelten nicht für freistehende Wohngebäude mit nicht mehr als
einer Wohnung, deren
Aufenthaltsräume
in nicht mehr als zwei Geschossen liegen, sowie für andere freistehende Gebäude
ähnlicher
Größe und
freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude.
§ 27
Außenwände
(1)
Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände sind,
außer bei Gebäuden
geringer
Höhe, aus nichtbrennbaren Baustoffen oder mindestens feuerhemmend herzustellen.
(2)
Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandverkleidungen einschließlich der
Dämmstoffe und
Unterkonstruktionen
sind aus schwerentflammbaren Baustoffen herzustellen; Unterkonstruktionen aus
normalentflammbaren
Baustoffen können gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht
bestehen.
Bei Gebäuden geringer Höhe sind, unbeschadet § 6 Abs. 8, Außenwandverkleidungen
einschließlich
der
Dämmstoffe und Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig,
wenn durch geeignete
Maßnahmen
eine Brandausbreitung auf angrenzende Gebäude verhindert wird.
§ 28
Trennwände
(1)
Zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und fremden Räumen sind
feuerbeständige, in obersten
Geschossen
von Dachräumen und in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmende
Trennwände
herzustellen.
Bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen sind die Trennwände bis zur Rohdecke
oder bis unter
die
Dachhaut zu führen; dies gilt auch für Trennwände zwischen Wohngebäuden und
landwirtschaftlichen
Betriebsgebäuden
sowie zwischen dem landwirtschaftlichen Betriebsteil und dem Wohnteil eines
Gebäudes.
(2) Außer
bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen sind Öffnungen
in
Trennwänden
zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und fremden Räumen unzulässig. Sie
können
gestattet
werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und die Öffnungen mit
mindestens
feuerhemmenden,
selbstschließenden Abschlüssen versehen sind oder der Brandschutz auf andere
Weise
sichergestellt
ist.
§ 29
Brandwände
(1)
Brandwände sind herzustellen
1. zum
Abschluß von Gebäuden, bei denen die Abschlußwand bis zu 2,50 m von der
Nachbargrenze errichtet
wird, es
sei denn, daß ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den
baurechtlichen
Vorschriften
zulässigen Gebäuden gesichert ist,
2. zur
Unterteilung ausgedehnter Gebäude und bei aneinandergereihten Gebäuden auf
demselben Grundstück in
Abständen
von höchstens 40 m; größere Abstände können gestattet werden, wenn die Nutzung
des Gebäudes
es
erfordert und wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen,
3.
zwischen Wohngebäuden und angebauten landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden auf
demselben Grundstück
sowie
zwischen dem Wohnteil und dem landwirtschaftlichen Betriebsteil eines Gebäudes,
wenn der umbaute
Raum des
Betriebsgebäudes oder des Betriebsteiles größer ist als 2 000 m3 ist.
Für
Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen sind abweichend von
Satz 1 Nr. 1 und 2
anstelle
von Brandwänden feuerbeständige Wände zulässig; Wände mit brennbaren Baustoffen
können gestattet
werden,
wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(2)
Absatz 1 sowie § 6 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8 gelten nicht für seitliche Wände
von Vorbauten wie Erker, die
nicht
mehr als 1,50 m vor die Flucht der Außenwand des Nachbargebäudes vortreten,
wenn sie von dem
Nachbargebäude
oder der Nachbargrenze einen Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung
entspricht,
mindestens
jedoch 1 m beträgt.
(3)
Brandwände müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen. Sie dürfen bei einem
Brand
ihre Standsicherheit nicht verlieren und müssen die Verbreitung von Feuer auf
andere Gebäude oder
Gebäudeabschnitte
verhindern.
(4)
Brandwände müssen in einer Ebene durchgehend sein. Es kann zugelassen werden,
daß anstelle von
Brandwänden,
Wände zur Unterteilung eines Gebäudes geschoßweise versetzt angeordnet werden,
wenn
1. die
Nutzung des Gebäudes dies erfordert,
2. die
Wände in der Bauart von Brandwänden hergestellt sind,
3. die
Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen Wänden stehen, feuerbeständig sind,
aus nichtbrennbaren
Baustoffen
bestehen und keine Öffnungen haben,
4. die
Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen, feuerbeständig sind und aus
nichtbrennbaren
Baustoffen
bestehen,
5. die
Außenwände innerhalb des Gebäudeabschnitts, in dem diese Wände angeordnet sind,
in allen Geschossen
feuerbeständig
sind und
6.
Öffnungen in den Außenwänden so angeordnet sind oder andere Vorkehrungen so
getroffen sind, daß eine
Brandübertragung
in andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist.
(5)
Müssen auf einem Grundstück Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck
zusammenstoßen, durch eine
Brandwand
getrennt werden, so muß der Abstand der Brandwand von der inneren Ecke mindestens
5 m betragen.
Dies gilt
nicht, wenn die Gebäudeteile in einem Winkel von mehr als 120o über Eck zusammenstoßen.
(6)
Brandwände sind 0,30 m über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer
beiderseits 0,50 m
auskragenden
feuerbeständigen Platte abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des
Daches nicht
hinweggeführt
werden. Bei Gebäuden mit weicher Bedachung (§ 31 Abs. 4) sind sie 0,50 m über
Dach zu führen.
Bei
Gebäuden geringer Höhe sind Brandwände sowie Wände, die anstelle von
Brandwänden zulässig sind, bis
unmittelbar
unter die Dachhaut zu führen.
(7)
Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen Brandwände nicht überbrücken.
Bauteile dürfen in Brandwände
nur
soweit eingreifen, daß der verbleibende Wandquerschnitt feuerbeständig bleibt; für
Leitungen,
Leitungsschlitze
und Schornsteine gilt dies entsprechend.
(8)
Öffnungen in Brandwänden und in Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig
sind, sind unzulässig; sie
können in
inneren Brandwänden gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies
erfordert. Die Öffnungen
sind mit
feuerbeständigen, selbstschließenden Abschlüssen zu versehen; Abweichungen
können gestattet werden,
wenn der
Brandschutz auf andere Weise gesichert ist.
(9) In
inneren Brandwänden können Teilflächen aus lichtdurchlässigen nichtbrennbaren
Baustoffen gestattet
werden,
wenn diese Flächen feuerbeständig sind.
§ 30
Decken
(1)
Decken und ihre Unterstützungen sind feuerbeständig, in Gebäuden geringer Höhe
mindestens feuerhemmend
herzustellen.
Dies gilt nicht für oberste Geschosse von Dachräumen.
(2)
Kellerdecken sind feuerbeständig, in Wohngebäuden mit geringer Höhe mit nicht
mehr als zwei Wohnungen
mindestens
feuerhemmend herzustellen.
(3)
Decken und ihre Unterstützungen sind feuerbeständig herzustellen,
1. über
und unter Räumen mit erhöhter Brandgefahr, ausgenommen zwischen Ställen und
Scheunen,
2.
zwischen Wohnungen oder Wohn- und Schlafräumen und den land- und
forstwirtschaftlichen oder
gärtnerischen
Betriebsräumen eines Gebäudes.
(4) Die
Absätze 1 und 2 gelten nicht für freistehende Wohngebäude mit nicht mehr als
einer Wohnung, deren
Aufenthaltsräume
in nicht mehr als zwei Geschossen liegen, für andere freistehende Gebäude
ähnlicher Größe
sowie für
freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude.
(5)
Decken über und unter Wohnungen und Aufenthaltsräumen sowie Böden nicht
unterkellerter
Aufenthaltsräume
müssen wärmedämmend sein.
(6)
Decken über und unter Wohnungen, Aufenthaltsräumen und Nebenräumen müssen
schalldämmend sein. Dies
gilt
nicht für Decken von Wohngebäuden mit nur einer Wohnung sowie für Decken
zwischen Räumen derselben
Wohnung
und gegen nicht nutzbare Dachräume, wenn die Weiterleitung von Schall in Räume
anderer
Wohnungen
vermieden wird.
(7) Die
Absätze 5 und 6 Satz 1 gelten nicht für Decken über und unter Arbeitsräumen
einschließlich
Nebenräumen,
die nicht an Wohnräume oder fremde Arbeitsräume grenzen, wenn wegen der
Benutzung der
Arbeitsräume
ein Wärmeschutz oder Schallschutz unmöglich oder unnötig ist.
(8)
Öffnungen in begehbaren Decken sind sicher abzudecken oder zu umwehren.
(9)
Öffnungen in Decken, für die eine mindestens feuerhemmende Bauart
vorgeschrieben ist, sind, außer bei
Wohngebäuden
geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen, unzulässig; dies gilt nicht
für den Abschluß
von
Öffnungen innerhalb von Wohnungen. Öffnungen können gestattet werden, wenn die
Nutzung des Gebäudes
dies
erfordert und die Öffnungen mit Abschlüssen versehen werden, deren
Feuerwiderstandsdauer der der
Decken
entspricht. Abweichungen können gestattet werden, wenn der Brandschutz auf
andere Weise
sichergestellt
ist.
§ 31
Dächer
(1) Die
Dachhaut muß gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein (harte
Bedachung).
Teilflächen
der Bedachung und Vordächer, die diesen Anforderungen nicht genügen, können
gestattet werden,
wenn
Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.
(2) Bei
aneinandergebauten giebelständigen Gebäuden ist das Dach für eine
Brandbeanspruchung von innen nach
außen
mindestens feuerhemmend auszubilden; seine Unterstützungen müssen mindestens
feuerhemmend sein.
Öffnungen
in den Dachflächen müssen, waagerecht gemessen, mindestens 2 m von der
Gebäudetrennwand
entfernt
sein.
(3) An
Dächer, die Aufenthaltsräume abschließen, können wegen des Brandschutzes
besondere Anforderungen
gestellt
werden.
(4) Bei
Gebäuden geringer Höhe kann eine Dachhaut, die den Anforderungen nach Absatz 1
nicht entspricht
(weiche
Bedachung), gestattet werden, wenn die Gebäude
1. einen
Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens 12 m,
2. von
Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung einen Abstand von
mindestens 15 m,
3. von
Gebäuden auf demselben Grundstück mit weicher Bedachung einen Abstand von
mindestens 24 m,
4. von
kleinen, nur Nebenzwecken dienenden Gebäuden ohne Feuerstätten auf demselben
Grundstück einen
Abstand
von mindestens 5 m
einhalten;
in den Fällen der Nummer 1 werden angrenzende öffentliche Verkehrsflächen zur
Hälfte angerechnet.
(5)
Dachvorsprünge, Dachgesimse und Dachaufbauten, Glasdächer und Oberlichte sind
so anzuordnen und
herzustellen,
daß Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen
werden kann. Von
Brandwänden
und von Wänden nach § 29 Abs. 1 Satz 2 müssen mindestens 1,25 m entfernt sein
1.
Oberlichte und Öffnungen in der Dachhaut, wenn diese Wände nicht mindestens
0,30 m über Dach geführt
sind,
2.
Dachgauben oder ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie
nicht durch diese Wände
gegen
Brandübertragung geschützt sind.
(6)
Dächer, die zum auch nur zeitweiligen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,
müssen umwehrt werden.
Öffnungen
und nicht begehbare Glasflächen dieser Dächer sind gegen Betreten zu sichern.
(7) Die
Dächer von Anbauten, die an Wände mit Fenstern anschließen, sind in einem
Abstand von 5 m von
diesen
Wänden so widerstandsfähig gegen Feuer herzustellen, wie die Decken des
anschließenden Gebäudes.
(8) Bei
Dächern an Verkehrsflächen und über Eingängen können Vorrichtungen zum Schutz
gegen das
Herabfallen
von Schnee und Eis verlangt werden.
(9) Für
die vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen
anzubringen.
(10) Der
Dachraum muß zu lüften und vom Treppenraum aus zugänglich sein. In Wohngebäuden
mit bis zu zwei
Wohnungen
ist der Zugang auch von anderen Räumen aus zulässig.
FÜNFTER
ABSCHNITT: Treppen, Rettungswege, Aufzüge und Öffnungen
§ 32
Treppen
(1) Jedes
nicht zu ebener Erde liegende Geschoß und der benutzbare Dachraum eines
Gebäudes müssen über
mindestens
eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe); weitere Treppen können
gefordert werden, wenn
die
Rettung von Menschen im Brandfall nicht auf andere Weise möglich ist. Statt
notwendiger Treppen können
Rampen
mit flacher Neigung gestattet werden.
(2) Einschiebbare
Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. Einschiebbare
Treppen und
Leitern
sind bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen als Zugang zu einem
Dachraum ohne
Aufenthaltsräume
zulässig; sie können als Zugang zu sonstigen Räumen, die keine Aufenthaltsräume
sind,
gestattet
werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(3)
Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu
führen; sie müssen mit den
Treppen
zum Dachraum unmittelbar verbunden sein. Dies gilt nicht für Gebäude geringer
Höhe.
(4) Die
tragenden Teile notwendiger Treppen müssen feuerbeständig sein. Bei Gebäuden
geringer Höhe müssen
sie aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder mindestens feuerhemmend sein; dies gilt
nicht für
Wohngebäude
geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
(5) Die
nutzbare Breite der Treppen und Treppenabsätze muß für den größten zur
erwartenden Verkehr
ausreichen.
Sie muß mindestens 1 m betragen. In Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei
Wohnungen und
innerhalb
von Wohnungen genügt eine Breite von 0,80 m. Für Treppen mit geringerer
Benutzung können
geringere
Breiten, mindestens jedoch 0,60 m gestattet werden.
(6)
Treppen müssen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Treppen
mit einer nutzbaren
Breite ab
1,60 m müssen Handläufe auf beiden Seiten haben; Zwischenhandläufe können
gefordert werden.
(7) Die
freien Seiten der Treppen, Treppenabsätze und Treppenöffnungen müssen durch
Geländer gesichert
werden.
Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüstungen unter der
notwendigen Geländerhöhe
liegen,
sind zu sichern.
(8)
Treppengeländer müssen mindestens 0,90 m, bei Treppen mit mehr als 12 m
Absturzhöhe mindestens 1,10 m
hoch
sein.
(9) Eine
Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der
Treppe aufschlägt;
zwischen
Treppe und Tür ist ein Treppenabsatz anzuordnen, der mindestens so tief sein
soll, wie die Tür breit ist.
Größere
Tiefen des Treppenabsatzes können in Abhängigkeit vom Richtungsverlauf der
Treppe gefordert
werden.
§ 33
Treppenräume
(1) Jede
notwendige Treppe muß in einem eigenen, durchgehenden und an einer Außenwand
angeordneten
Treppenraum
liegen. Innenliegende Treppenräume können gestattet werden, wenn ihre Benutzung
durch
Raucheintritt
nicht gefährdet werden kann und wegen des Brandschutzes Bedenken nicht
bestehen. Für die innere
Verbindung
von Geschossen derselben Wohnung sind innenliegende Treppen ohne eigenen
Treppenraum
zulässig,
wenn in jedem Geschoß ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann.
(2) Von
jeder Stelle eines Aufenthaltsraums sowie eines Kellergeschosses muß der
Treppenraum mindestens
einer
notwendigen Treppe oder ein Ausgang ins Freie in höchstens 35 m Entfernung
erreichbar sein. Sind
mehrere
Treppen erforderlich, so sind sie so zu verteilen, daß die Rettungswege
möglichst kurz sind.
(3) Jeder
Treppenraum nach Absatz 1 muß auf möglichst kurzem Wege einen sicheren Ausgang
ins Freie haben.
Der
Ausgang muß mindestens so breit sein, wie die zugehörigen Treppen und darf
nicht eingeengt werden.
Verkleidungen,
Dämmstoffe und Einbauten aus brennbaren Baustoffen sind in Treppenräumen und
ihren
Ausgängen
ins Freie unzulässig.
(4) In
Geschossen mit mehr als vier Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer
Größe müssen allgemein
zugängliche
Flure angeordnet sein, die vom Treppenraum rauchdicht abgeschlossen sind.
(5)
Übereinanderliegende Kellergeschosse müssen mindestens zwei getrennte Ausgänge
haben. Von je zwei
Ausgängen
jedes Kellergeschosses muß mindestens einer unmittelbar oder durch einen
eigenen, an einer
Außenwand
liegenden Treppenraum ins Freie führen. Auf eigene Treppenräume für jedes
Kellergeschoß kann
verzichtet
werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(6) Die
Wände von Treppenräumen notwendiger Treppen und ihre Ausgänge ins Freie müssen
in der Bauart von
Brandwänden
(§ 29 Abs. 3) hergestellt sein; bei Gebäuden geringer Höhe müssen sie
feuerbeständig sein. Dies
gilt
nicht, soweit die Wände der Treppenräume Außenwände sind, aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen und
durch
andere Wandöffnungen im Brandfall nicht gefährdet werden können. Verkleidungen
in Treppenräumen
notwendiger
Treppen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(7) Der
obere Abschluß des Treppenraumes muß feuerbeständig, bei Gebäuden geringer Höhe
mindestens
feuerhemmend
sein. Dies gilt nicht für obere Abschlüsse gegenüber dem Freien.
(8)
Öffnungen zwischen Treppenräumen und Kellergeschossen, nicht ausgebauten
Dachräumen, Werkstätten,
Läden,
Lagerräumen und ähnlichen Räumen müssen mit mindestens feuerhemmenden,
selbstschließenden
Abschlüssen
versehen sein. Öffnungen zwischen Treppenräumen und allgemein zugänglichen
Fluren müssen mit
rauchdichten
Abschlüssen versehen sein. Alle anderen Öffnungen, die nicht ins Freie führen,
müssen außer in
Gebäuden
geringer Höhe dichtschließende Türen erhalten.
(9)
Treppenräume müssen zu lüften und zu beleuchten sein. Treppenräume, die an
einer Außenwand liegen,
müssen in
jedem Geschoß Fenster von mindestens 0,60 m x 0,90 m erhalten, die geöffnet
werden können.
Innenliegende
Treppenräume müssen in Gebäuden mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen eine
von der
allgemeinen
Beleuchtung unabhängige Beleuchtung haben.
(10) In
Gebäuden mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen und bei innenliegenden
Treppenräumen ist an der
obersten
Stelle des Treppenraumes eine Rauchabzugsvorrichtung mit einer Größe von
mindestens 5 vom Hundert
der
Grundfläche des Treppenraums, mindestens jedoch von 1 m2 anzubringen, die vom Erdgeschoß und vom
obersten
Treppenabsatz zu öffnen sein muß. Es kann verlangt werden, daß die
Rauchabzugsvorrichtung auch von
anderen
Stellen aus bedient werden kann. Abweichungen können gestattet werden, wenn der
Rauch auf andere
Weise
abgeführt werden kann.
(11) Auf
Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen sind die Absätze 1 bis 10 nicht
anzuwenden.
§ 34
Allgemein zugängliche Flure
(1) Die
nutzbare Breite allgemein zugänglicher Flure muß für den größten zu erwartenden
Verkehr ausreichen;
Flure von
mehr als 30 m Länge sollen durch nicht abschließbare, rauchdichte Türen
unterteilt werden. In den
Fluren
ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig.
(2) Wände
allgemein zugänglicher Flure sind mindestens feuerhemmend und in den
wesentlichen Teilen aus
nichtbrennbaren
Baustoffen, in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend herzustellen.
Türen müssen
dicht
schließen. Abweichungen können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes
Bedenken nicht
bestehen.
(3)
Wände, Decken und Brüstungen von offenen Gängen vor den Außenwänden, die die
einzige Verbindung
zwischen
Aufenthaltsräumen und Treppenräumen herstellen, sind mindestens feuerhemmend
und in den
wesentlichen
Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen, in Gebäuden geringer Höhe mindestens
feuerhemmend
herzustellen.
(4)
Verkleidungen einschließlich Unterdecken und Dämmstoffe aus brennbaren
Baustoffen sind in allgemein
zugänglichen
Fluren und offenen Gängen unzulässig; dies gilt nicht in Gebäuden geringer
Höhe.
§ 35
Aufzüge
(1)
Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Schächte in feuerbeständiger
Bauart haben. In einem
Aufzugschacht
dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. In Gebäuden bis zu fünf Vollgeschossen
dürfen Aufzüge ohne
eigene Schächte
innerhalb der Umfassungswände des Treppenraumes liegen. Sie müssen sicher
umkleidet sein.
(2) Der
Fahrschacht muß zu lüften und mit Rauchabzugsvorrichtungen versehen sein. Die
Rauchabzugsöffnungen
in
Fahrschächten müssen eine Größe von mindestens 2,5 vom Hundert der Grundfläche
des Fahrschachtes,
mindestens
jedoch von 0,10 m2 haben.
(3)
Fahrschachttüren und andere Öffnungen in feuerbeständigen Schachtwänden sind so
herzustellen, daß Feuer
und Rauch
nicht in andere Geschosse übertragen werden.
(4) Bei
Aufzügen, die außerhalb von Gebäuden liegen oder die nicht mehr als drei
übereinanderliegende
Geschosse
verbinden, sowie bei vereinfachten Güteraufzügen, Kleingüteraufzügen,
Mühlenaufzügen,
Lagerhausaufzügen,
Behindertenaufzügen und bei Aufzugsanlagen, die den aufgrund der Gewerbeordnung
erlassenen
Vorschriften nicht unterliegen, können Abweichungen von den Absätzen 1 und 2
gestattet werden,
wenn
wegen der Betriebssicherheit und des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(5) In
Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl
eingebaut werden, von
denen
einer auch zur Aufnahme von Lasten, Krankentragen und Rollstühlen geeignet sein
muß. Hierbei ist das
oberste
Vollgeschoß nicht zu berücksichtigen, wenn seine Nutzung einen Aufzug nicht
erfordert. Fahrkörbe zur
Aufnahme
einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m x
2,10 m, zur
Aufnahme
eines Rollstuhls von mindestens 1,10 m x 1,40 m haben; Türen müssen eine lichte
Durchgangsbreite
von
mindestens 0,83 m haben. Vor den Aufzügen muß eine ausreichende Bewegungsfläche
vorhanden sein. Zur
Aufnahme
von Rollstühlen bestimmte Aufzüge sollen von der öffentlichen Verkehrsfläche
stufenlos erreichbar
sein und
stufenlos erreichbare Haltestellen in allen Geschossen mit Aufenthaltsräumen
haben. Diese Aufzüge
müssen
gekennzeichnet sein. Haltestellen im obersten Geschoß, im Erdgeschoß und in den
Kellergeschossen
können
entfallen, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden
können.
§ 36
Fenster, Türen, Kellerlichtschächte
(1)
Können die Fensterflächen nicht gefahrlos vom Erdboden, vom Innern des Gebäudes
oder von Loggien und
Balkonen
aus gereinigt werden, so sind Vorrichtungen, wie Aufzüge, Halterungen oder
Stangen anzubringen, die
eine Reinigung
von außen ermöglichen.
(2)
Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher
Verkehrsflächen
herabreichen,
sind so zu kennzeichnen, daß sie leicht erkannt werden können. Für größere
Glasflächen können
Schutzmaßnahmen
zur Sicherung des Verkehrs verlangt werden.
(3)
Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinanderliegende Kellergeschosse sind
unzulässig.
(4)
Öffnungen und Fenster, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten
mindestens 0,90 m x 1,20 m groß
und nicht
höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Liegen diese
Öffnungen in
Dachschrägen
oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davorliegender Austritt
von der Traufkante
nur so
weit entfernt sein, daß Personen sich bemerkbar machen und von der Feuerwehr
gerettet werden können.
§ 37
Umwehrungen und Abdeckungen
(1) In,
an und auf baulichen Anlagen sind Flächen, die im allgemeinen zum Begehen
bestimmt sind und
unmittelbar
an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen, zu umwehren. Dies gilt
nicht, wenn die
Umwehrung
dem Zweck der Flächen widerspricht, wie bei Verladerampen, Kais und
Schwimmbecken.
(2) Nicht
begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen in Flächen, die im allgemeinen zum
Begehen bestimmt
sind,
sind zu umwehren, wenn sie weniger als 0,50 m aus diesen Flächen herausragen.
(3)
Kellerlichtschächte und Betriebsschächte, die an Verkehrsflächen liegen, sind
zu umwehren oder
verkehrssicher
abzudecken; liegen sie in Verkehrsflächen, so sind sie in Höhe der
Verkehrsfläche verkehrssicher
abzudecken.
Abdeckungen an und in öffentlichen Verkehrsflächen müssen gegen unbefugtes
Abheben gesichert
sein.
(4)
Fensterbrüstungen müssen bis zum fünften Vollgeschoß mindestens 0,80 m, über
dem fünften Vollgeschoß
mindestens
0,90 m hoch sein. Geringere Brüstungshöhen sind zulässig, wenn durch andere
Vorrichtungen, wie
Geländer,
die nach Absatz 5 vorgeschriebenen Mindesthöhen eingehalten werden. Im
Erdgeschoß können
geringere
Brüstungshöhen gestattet werden.
(5) Umwehrungen
müssen folgende Mindesthöhen haben:
1.
Umwehrungen zur Sicherung von Öffnungen in begehbaren Decken, Dächern sowie
Umwehrungen
von
Flächen mit einer Absturzhöhe von 1 m bis zu 12 m 0,90 m,
2.
Umwehrungen von Flächen mit mehr als 12 m Absturzhöhe 1,10 m.
SECHSTER
ABSCHNITT: Haustechnische Anlagen und Feuerungsanlagen
§ 38
Leitungen, Lüftungsanlagen, Installationsschächte und Installationskanäle
(1)
Leitungen dürfen durch Brandwände, durch Wände nach § 29 Abs. 1 Satz 2, durch
Treppenraumwände sowie
durch
Trennwände und Decken, die feuerbeständig sein müssen, nur hindurchgeführt
werden, wenn eine
Übertragung
von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen
getroffen sind; dies gilt
nicht für
Decken innerhalb von Wohnungen.
(2)
Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den
ordnungsgemäßen Betrieb von
Feuerungsanlagen
nicht beeinträchtigen.
(3)
Lüftungsleitungen sowie deren Verkleidungen und Dämmstoffe müssen aus
nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen;
Abweichungen können gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes
nicht bestehen.
Lüftungsanlagen,
außer in Gebäuden geringer Höhe, und Lüftungsanlagen, die Brandwände
überbrücken, sind so
herzustellen,
daß Feuer und Rauch nicht in Treppenräume, andere Geschosse oder
Brandabschnitte übertragen
werden
können.
(4)
Lüftungsanlagen sind so herzustellen, daß sie Gerüche, Staub, Krankheitserreger
und Schall nicht in
unzumutbarer
Weise in andere Räume übertragen.
(5)
Lüftungsanlagen dürfen nicht in Schornsteine eingeführt werden; die gemeinsame
Benutzung von
Lüftungsleitungen
zur Lüftung und zur Ableitung der Abgase von Gasfeuerstätten kann gestattet
werden. Die
Abluft
ist ins Freie zu führen. Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind
in Lüftungsleitungen
unzulässig.
(6)
Lüftungsschächte, die aus Mauersteinen oder aus Formstücken für Schornsteine
hergestellt sind, müssen den
Anforderungen
an Schornsteine entsprechen und gekennzeichnet werden.
(7) Für
raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen gelten die Absätze 2 bis 6
sinngemäß.
(8) Für
Installationsschächte und Installationskanäle gelten die Absätze 3 und 4
sinngemäß.
(9) Die
Absätze 3, 4, 7 und 8 gelten nicht für Lüftungsanlagen in Wohngebäuden mit
nicht mehr als zwei
Wohnungen
und nicht für Lüftungsanlagen innerhalb einer Wohnung.
§ 39
Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen
(1)
Feuerstätten und Abgasanlagen, wie Schornsteine, Abgasleitungen und
Verbindungsstücke
(Feuerungsanlagen),
Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen ortsfester Verbrennungsmotoren
sowie
Behälter
und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher
und brandsicher sein
und
dürfen auch sonst nicht zu Gefahren und unzumutbaren Belästigungen führen. Die
Weiterleitung von Schall
in fremde
Räume muß ausreichend gedämmt sein. Abgasanlagen müssen leicht und sicher zu
reinigen sein.
(2) Für
die Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung gilt Absatz 1
Satz 1 und 2
sinngemäß.
(3)
Feuerstätten, ortsfeste Verbrennungsmotoren und Verdichter sowie Behälter für
brennbare Gase und
Flüssigkeiten
dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, bei denen nach Lage, Größe, baulicher
Beschaffenheit
und
Benutzungsart Gefahren nicht entstehen.
(4) Die
Abgase der Feuerstätten sind durch Abgasanlagen über Dach, die Verbrennungsgase
ortsfester
Verbrennungsmotoren
sind durch Anlagen zur Abführung dieser Gase über Dach abzuleiten. Abgasanlagen
sind
in
solcher Zahl und Lage und so herzustellen, daß die Feuerstätten des Gebäudes
ordnungsgemäß angeschlossen
werden
können. Abweichungen von Satz 1 können gestattet werden, wenn Gefahren oder
unzumutbare
Belästigungen
nicht entstehen.
(5) Die
Abgase von Gasfeuerstätten mit abgeschlossenem Verbrennungsraum, denen die
Verbrennungsluft durch
dichte
Leitungen vom Freien zuströmt (raumluftunabhängige Gasfeuerstätten) dürfen
abweichend von Absatz 4
durch die
Außenwand ins Freie geleitet werden, wenn
1. eine
Ableitung des Abgases über Dach nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem
Aufwand möglich ist und
2. die
Nennwärmeleistung der Feuerstätte 11 kW zur Beheizung und 28 kW zur
Warmwasserbereitung nicht
überschreitet
und
Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(6) Ohne
Abgasanlage sind zulässig
1.
Gasfeuerstätten, wenn durch einen sicheren Luftwechsel im Aufstellraum
gewährleistet ist, daß Gefahren oder
unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen,
2.
Gas-Haushalt-Kochgeräte mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 11 kW,
wenn der
Aufstellungsraum
einen Rauminhalt von mehr als 20 m3 aufweist
und mindestens eine Tür ins Freie oder ein
Fenster,
das geöffnet werden kann, hat,
3. nicht
leitungsgebundene Gasfeuerstätten zur Beheizung von Räumen, die nicht
gewerblichen Zwecken
dienen,
sowie Gas-Durchlauferhitzer, wenn diese Gasfeuerstätten besondere
Sicherheitseinrichtungen haben,
die die
Kohlenmonoxidkonzentration im Aufstellraum so begrenzen, daß Gefahren oder
unzumutbare
Belästigungen
nicht entstehen.
(7)
Gasfeuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn durch besondere
Vorrichtungen an den
Feuerstätten
oder durch Lüftungsanlagen sichergestellt ist, daß gefährliche Ansammlungen von
unverbranntem
Gas in
den Räumen nicht entstehen.
(8)
Brennstoffe sind so zu lagern, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
§ 40
Wasserversorgungsanlagen
(1)
Gebäude mit Aufenthaltsräumen dürfen nur errichtet werden, wenn die Versorgung
mit Trinkwasser dauernd
gesichert
ist. Zur Brandbekämpfung muß eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung
stehen. Die sparsame
Verwendung
von Trinkwasser soll gewährleistet sein. Abweichungen von Satz 2 können für
Einzelgehöfte in der
freien
Feldflur gestattet werden.
(2)
Wasserversorgungsanlagen müssen betriebssicher und so angeordnet und beschaffen
sein und betrieben
werden,
daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(3) Jede
Wohnung muß einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei
Nutzungsänderungen, wenn die
Anforderung
nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.
(4) Bei
der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen und Räumen
besonderer Art
und
Nutzung kann, soweit dies nicht einen unverhältnismäßigen Mehraufwand erfordert
und Bedenken aus
hygienischer
Sicht nicht bestehen, verlangt werden, daß zur Verminderung des
Wasserverbrauchs besondere
Einrichtungen
hergestellt oder Verfahren wie wassersparende Kreisläufe,
Wiederaufbereitungsanlagen oder die
Nutzung
von Brauchwasser angewendet werden.
§ 41
Anlagen für Abwasser und Niederschlagswasser
Bauliche
Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die ordnungsgemäße Beseitigung der
Abwasser und
Niederschlagswasser
ab der Nutzungsaufnahme dauernd gesichert ist. Die Anlagen dafür sind so
anzuordnen,
herzustellen
und instandzuhalten, daß sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht
entstehen.
§ 42
Einleitung der Abwasser in Kleinkläranlagen, Gruben oder Sickeranlagen
(1)
Kleinkläranlagen, Gruben oder Sickeranlagen dürfen nur dann hergestellt werden,
wenn die Abwasser in eine
Sammelkanalisation
nicht eingeleitet werden können.
(2) Die
Einleitung der Abwasser in Kleinkläranlagen oder in Gruben ist nur zulässig,
wenn die einwandfreie
weitere
Beseitigung innnerhalb und außerhalb des Grundstücks dauernd gesichert ist.
Niederschlagswasser dürfen
nicht in
dieselbe Grube wie die übrigen Abwasser und nicht in Kleinkläranlagen
eingeleitet werden.
(3) Für
Stalldung sind Dungstätten mit wasserdichten Böden anzulegen. Die Wände müssen
bis in ausreichender
Höhe
wasserdicht sein. Flüssige Abgänge aus Ställen und Dungstätten sind in
Jauchebehälter zu leiten, die keine
Verbindung
zu anderen Abwasserbeseitigungsanlagen haben dürfen.
(4)
Gruben und Kleinkläranlagen müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie
müssen eine dichte und
sichere
Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen
dürfen nur vom Freien
aus
zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, daß Gesundheitsschäden oder
unzumutbare Belästigungen
nicht
entstehen. Die Zuleitungen zu Abwasserbeseitigungsanlagen müssen geschlossen,
dicht und soweit
erforderlich,
zum Reinigen eingerichtet sein.
(5)
Sickeranlagen und Dungstätten sollen von Öffnungen zu Aufenthaltsräumen
mindestens 5 m entfernt sein; sie
müssen
von der Nachbargrenze mindestens 2 m entfernt sein.
(6)
Offene Dungstätten müssen von öffentlichen Verkehrsflächen mindestens 10 m
entfernt sein.
§ 43
Abfallschächte
(1) Abfallschächte,
ihre Einfüllöffnungen und die zugehörigen Sammelräume sind außerhalb von
Aufenthaltsräumen,
Treppenräumen sowie nicht an Wänden von Wohn- und Schlafräumen anzulegen.
Abfallschächte
und Sammelräume müssen aus feuerbeständigen Bauteilen bestehen. Verkleidungen,
Dämmstoffe
und
innere Wandschalen und Einrichtungen innerhalb des Schachtes oder des
Sammelraumes müssen aus
nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen. Der Einbau einer Feuerlöscheinrichtung kann verlangt
werden.
(2)
Abfallschächte sind bis zur obersten Einfüllöffnung ohne Querschnittsänderung
senkrecht zu führen. Eine
ständig
wirkende Lüftung muß gesichert sein. Abfallschächte müssen so beschaffen sein,
daß sie Abfälle sicher
abführen,
daß Feuer, Rauch, Gerüche und Staub nicht in das Gebäude dringen können und daß
die Weiterleitung
von
Schall gedämmt wird.
(3) Die
Einfüllöffnungen müssen so beschaffen sein, daß Staubbelästigungen nicht
auftreten und sperrige Abfälle
nicht
eingebracht werden können. Am oberen Ende des Abfallschachtes ist eine Reinigungsöffnung
vorzusehen.
Alle
Öffnungen sind mit Verschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen zu versehen.
(4) Der
Abfallschacht muß in einen ausreichend großen Sammelraum münden. Die inneren
Zugänge des
Sammelraumes
sind mit selbstschließenden, feuerbeständigen Türen zu versehen. Der Sammelraum
muß vom
Freien
aus zugänglich und entleerbar sein. Die Abfallstoffe sind in beweglichen
Abfallbehältern zu sammeln. Der
Sammelraum
muß eine ständig wirksame Lüftung und einen Bodenablauf mit Geruchsverschluß
haben.
§ 44
Anlagen für feste Abfallstoffe
(1) Für
die vorübergehende Aufbewahrung fester Abfallstoffe sind dichte Abfallbehälter
außerhalb der Gebäude
herzustellen
oder aufzustellen. Sie sollen von Öffnungen von Aufenthaltsräumen mindestens 5
m, von den
Nachbargrenzen
mindestens 2 m entfernt sein.
(2) Für
bewegliche Abfallbehälter ist ein befestigter Platz an nicht störender Stelle
auf dem Grundstück
vorzusehen.
Ihre Aufstellung innerhalb von Gebäuden in besonderen Räumen kann gestattet
werden.
(3) Plätze
für Abfallbehälter müssen sicher und leicht erreichbar sein.
(4)
Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 gelten für Wertstoffbehälter
entsprechend.
SIEBENTER
ABSCHNITT: Aufenthaltsräume und Wohnungen
§ 45
Aufenthaltsräume
(1)
Aufenthaltsräume müssen, unbeschadet § 47 Abs. 4, eine für ihre Benutzung
ausreichende Grundfläche und
lichte
Höhe von mindestens 2,40 m haben.
(2)
Aufenthaltsräume müssen, unbeschadet § 46 Abs. 3, unmittelbar ins Freie
führende und senkrechtstehende
Fenster
von solcher Zahl und Beschaffenheit haben, daß die Räume ausreichend mit
Tageslicht beleuchtet und
belüftet
werden können (notwendige Fenster). Das Rohbaumaß der Fensteröffnungen muß
mindestens ein Achtel
der
Grundfläche des Raumes betragen; ein geringeres Maß, jedoch mindestens 1 m2, kann gestattet werden, wenn
wegen der
Lichtverhältnisse Bedenken nicht bestehen. Geneigte Fenster sowie Oberlichte
anstelle von Fenstern
können
gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(3)
Verglaste Vorbauten und Loggien sind vor notwendigen Fenstern zulässig, wenn
eine ausreichende Lüftung
und
Beleuchtung mit Tageslicht sichergestellt ist.
(4)
Aufenthaltsräume, deren Benutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht verbietet,
sind ohne notwendige Fenster
zulässig,
wenn dies durch besondere Maßnahmen, wie den Einbau von raumlufttechnischen
Anlagen und
Beleuchtungsanlagen
ausgeglichen wird. Für Aufenthaltsräume, die nicht dem Wohnen dienen, kann
anstelle
einer
Beleuchtung mit Tageslicht und Lüftung nach Absatz 2 eine Ausführung nach Satz
1 gestattet werden, wenn
wegen des
Brandschutzes und der Gesundheit Bedenken nicht bestehen.
(5)
Aufenthaltsräume dürfen von Räumen, in denen größere Mengen leichtbrennbarer
Stoffe verarbeitet oder
gelagert
werden, oder von Ställen aus nicht unmittelbar zugänglich sein.
§ 46
Wohnungen
(1) Jede
Wohnung muß von anderen Wohnungen und fremden Räumen baulich abgeschlossen sein
und einen
eigenen,
abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenraum, einem Flur
oder einem
anderen
Vorraum haben. Wohnungen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen
brauchen nicht
abgeschlossen
zu sein. Wohnungen in Gebäuden, die nicht nur zum Wohnen dienen, müssen einen
besonderen
Zugang
haben; gemeinsame Zugänge können gestattet werden, wenn Gefahren oder
unzumutbare Belästigungen
für die
Benutzer der Wohnungen nicht entstehen.
(2) Jede
Wohnung muß eine für ihre Bestimmung ausreichende Größe und eine entsprechende
Zahl besonnter
Aufenthaltsräume
haben. Es dürfen nicht alle Aufenthaltsräume nach Norden liegen. Diese
Bestimmungen gelten
auch für
Einraumwohnungen. An verkehrsreichen Straßen sollen die Aufenthaltsräume einer
Wohnung
überwiegend
auf der vom Verkehrslärm abgewandten Seite des Gebäudes liegen.
(3)
Wohnungen müssen durchlüftet werden können.
(4) Jede
Wohnung muß eine Küche oder eine Kochnische haben sowie über einen Abstellraum
verfügen.
Fensterlose
Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn sie für sich lüftbar sind. Der
Abstellraum muß
mindestens
6 m2 für jede Wohnung groß sein, davon
muß eine Abstellfläche von mindestens 1 m2 innerhalb
der
Wohnung
liegen.
(5) Für
Wohngebäude ab drei Vollgeschossen sollen leicht erreichbare und gut
zugängliche Abstellräume für
Kinderwagen
und Fahrräder hergestellt werden.
(6) In
Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen soll entweder die Möglichkeit geschaffen
werden, eine
Waschmaschine
in den Wohnungen aufzustellen oder statt dessen ein diesem Zweck dienender,
gemeinschaftlich
nutzbarer
Raum vorgesehen werden. Ferner soll ein ausreichender Trockenraum eingerichtet
werden, soweit
keine
gleichwertigen Einrichtungen vorhanden sind.
§ 47
Aufenthaltsräume und Wohnungen in Kellergeschossen und Dachräumen
(1) In
Kellergeschossen sind Aufenthaltsräume und Wohnungen zulässig, wenn das
Gelände, das an ihre
Außenwände
mit notwendigen Fenstern anschließt, in einer für die Beleuchtung mit
Tageslicht ausreichenden
Entfernung
und Breite vor den notwendigen Fenstern nicht mehr als 0,50 m über dem Fußboden
der
Aufenthaltsräume
liegt.
(2)
Aufenthaltsräume, deren Benutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht verbietet,
ferner Verkaufsräume,
Gaststätten,
ärztliche Behandlungsräume, Sporträume, Spielräume und Werkräume sowie ähnliche
Räume
können in
Kellergeschossen gestattet werden. § 45 Abs. 4 Satz 1 gilt sinngemäß.
(3) Räume
nach Absatz 2 müssen unmittelbar mit Rettungswegen in Verbindung stehen, die
ins Freie führen. Die
Räume und
Rettungswege müssen von anderen Räumen im Kellergeschoß feuerbeständig
abgetrennt sein. Dies
gilt
nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
(4)
Aufenthaltsräume im Dachraum müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,30 m
über mindestens der
Hälfte
ihrer Grundfläche haben. Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m bleiben
außer Betracht. Bei einem
nachträglichen
Ausbau zu Wohnzwecken ist für Aufenthaltsräume im Dach- oder Kellergeschoß eine
lichte Höhe
von 2,20
m zulässig.
(5)
Aufenthaltsräume und Wohnungen im Dachraum müssen einschließlich ihrer Zugänge
mit mindestens
feuerhemmenden
Wänden und Decken gegen den nichtausgebauten Dachraum abgeschlossen sein; dies
gilt nicht
für
freistehende Wohngebäude mit nur einer Wohnung.
(6)
Aufenthaltsräume und Wohnungen in einem zweiten oder weiteren Dachgeschoß sind
nur zulässig, wenn die
tragenden
Wände, die Decke und die Dachschrägen der darunter liegenden Dachgeschosse
feuerbeständig, in
Gebäuden
geringer Höhe mindestens feuerhemmend sind. Dies gilt nicht, wenn die Räume
Teil derselben
Nutzungseinheit
sind und eine innere Verbindung besteht.
§ 48
Bäder und Toilettenräume
(1) Jede
Wohnung muß ein Bad mit Badewanne oder Dusche haben, wenn eine ausreichende
Wasserversorgung
und
Abwasserbeseitigung möglich sind. Fensterlose Bäder sind nur zulässig, wenn
eine wirksame Lüftung
gewährleistet
ist.
(2) Jede
Wohnung und jede selbständige Betriebsstätte oder Arbeitsstätte muß mindestens
eine Toilette haben.
Diese muß
eine Toilette mit Wasserspülung sein, wenn sie an eine dafür geeignete
Sammelkanalisation oder an
eine
Kleinkläranlage angeschlossen werden kann. Toilettenräume für Wohnungen müssen
innerhalb der
Wohnung
liegen. In Bädern von Wohnungen dürfen nur Toiletten mit Wasserspülung
angeordnet werden.
Fensterlose
Toilettenräume sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.
Für Gebäude, die
für einen
größeren Personenkreis bestimmt sind, ist eine ausreichende Zahl von Toiletten
herzustellen.
ACHTER
ABSCHNITT: Besondere Anlagen
§ 49
Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder
(1)
Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder sind Flächen, die
dem Abstellen der Fahrzeuge
außerhalb
der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Garagen sind ganz oder teilweise
umschlossene Räume zum
Abstellen
von Kraftfahrzeugen. Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für
Kraftfahrzeuge oder
entsprechende
Flächen, gelten nicht als Stellplätze oder Garagen im Sinne dieser Bestimmung.
(2)
Bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu
erwarten ist, dürfen nur errichtet
werden,
wenn Stellplätze oder Garagen in ausreichender Zahl und Größe sowie in
geeigneter Beschaffenheit
hergestellt
werden (notwendige Stellplätze oder Garagen). Abstellplätze für Fahrräder
müssen in ausreichender
Zahl und
Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden, wenn nach Art oder
Nutzung der
baulichen
oder sonstigen Anlage ein Zu- oder Abgangsverkehr mit Fahrrädern erwartet
werden kann und die
Abstellplätze
wegen der Bedürfnisse des ruhenden oder fließenden Verkehrs erforderlich sind.
Zahl und Größe
der
Stellplätze oder Garagen sowie der Abstellplätze für Fahrräder richten sich
nach Art und Zahl der
vorhandenen
und zu erwartenden Fahrzeuge der ständigen Benutzer und der Besucher der
Anlage. Es kann
zugelassen
werden, daß die notwendigen Stellplätze oder Garagen sowie die Abstellplätze
für Fahrräder
innerhalb
einer angemessenen Frist nach Fertigstellung der Anlage hergestellt werden.
(3) Bei
Änderungen baulicher und sonstiger Anlagen oder ihrer Benutzung sind
Stellplätze oder Garagen sowie
unter der
Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 Abstellplätze für Fahrräder in solcher
Zahl, Größe und
Beschaffenheit
herzustellen, daß sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden
Fahrzeuge aufnehmen
können.
Das gilt nicht, wenn damit die Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum
unverhältnismäßig erschwert
oder verhindert
würde.
(4) Bei
bestehenden baulichen und sonstigen Anlagen kann die Bauaufsichtsbehörde im
Einzelfall die
Herstellung
von Stellplätzen und Garagen sowie Abstellplätzen für Fahrräder verlangen, wenn
dies im Hinblick
auf die
Art und Zahl der Fahrzeuge der ständigen Benutzer und der Besucher der Anlage
aus Gründen der
Sicherheit,
Leichtigkeit oder Ordnung des Verkehrs geboten ist. Die Gemeinde kann durch
Satzung für genau
begrenzte
Teile des Gemeindegebiets bestimmen, daß Stellplätze und Garagen sowie
Abstellplätze für Fahrräder
für
bestehende bauliche Anlagen herzustellen sind, soweit die Bedürfnisse des
ruhenden oder fließenden
Verkehrs
oder die Beseitigung städtebaulicher Mißstände dies erfordern.
(5) Die
Herstellung von Garagen anstelle von Stellplätzen oder von Stellplätzen
anstelle von Garagen kann im
Einzelfall
gefordert werden, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die in
Absatz 11 genannten
Erfordernisse
dies gebieten.
(6) Die
Stellplätze und Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder sind auf dem
Baugrundstück oder in
zumutbarer
Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung
für diesen
Zweck
öffentlich-rechtlich gesichert ist. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann, wenn
Gründe des Verkehrs dies
erfordern,
im Einzelfall bestimmen, ob die Stellplätze, Garagen oder Abstellplätze auf dem
Baugrundstück oder
auf einem
anderen Grundstück herzustellen sind. Die Gemeinde kann durch Satzung für genau
begrenzte Teile
des
Gemeindegebiets oder für bestimmte Nutzungen in bestimmten Teilen des
Gemeindegebiets die Herstellung
von
Stellplätzen und Garagen untersagen oder einschränken, wenn und soweit
1. Gründe
des Verkehrs dies erfordern und
2. für
Wohnungen sichergestellt ist, daß in zumutbarer Entfernung von den
Baugrundstücken zusätzliche
Parkeinrichtungen
für die allgemeine Benutzung oder Gemeinschaftsanlagen in ausreichender Zahl
und Größe
sowie in
geeigneter Beschaffenheit zur Verfügung stehen.
(7) Ist
die Herstellung nach Absatz 6 Satz 1 nicht oder nur unter großen
Schwierigkeiten möglich, so kann die
untere
Bauaufsichtsbehörde mit Einverständnis der Gemeinde gestatten, daß der Bauherr
sich gegenüber der
Gemeinde
verpflichtet, einen Geldbetrag zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn und soweit die
Herstellung nach
Absatz 6
Satz 3 untersagt oder eingeschränkt worden ist. Der Geldbetrag darf 60 vom
Hundert der
durchschnittlichen
Herstellungskosten von Parkeinrichtungen nach Absatz 8 Nr. 1 einschließlich der
Kosten des
Grunderwerbs
im Gemeindegebiet oder in bestimmten Teilen des Gemeindegebiets nicht
übersteigen. Die Höhe
des
Geldbetrags je Stellplatz ist durch Satzung festzulegen.
(8) Die
Gemeinde hat den Geldbetrag nach Absatz 7 zu verwenden für
1. die
Herstellung zusätzlicher öffentlicher Parkeinrichtungen (einschließlich P+R -
Parkplätze) oder
zusätzlicher
privater Stellplätze zur Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen,
2. die
Modernisierung und Instandhaltung öffentlicher Parkeinrichtungen (einschließlich
P+R-Parkplätze),
3.
bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen, von denen zu erwarten
ist, daß sie den Bedarf an
Parkeinrichtungen
verringern.
(9) Die
Satzungen nach Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 Satz 3 können auch als Bestandteil
einer Satzung, die
Festsetzungen
nach § 9 BauGB enthalten darf, nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs
erlassen werden. Die
Satzungen
bedürfen in jedem Fall der Genehmigung derjenigen Behörde, die auch für die
Genehmigung von
Bebauungsplänen
zuständig ist.
(10)
Stellplätze, Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder und ihre Nebenanlagen
müssen verkehrssicher sein
und
entsprechend dem Gefährlichkeitsgrad der Treibstoffe, der Zahl und Art der
abzustellenden Fahrzeuge dem
Brandschutz
genügen. Abfließende Treib- und Schmierstoffe müssen unschädlich beseitigt
werden können.
Garagen
und umschlossene Abstellplätze für Fahrräder sowie ihre Nebenanlagen müssen zu
lüften sein.
(11)
Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder müssen so angeordnet und
ausgeführt werden, daß ihre
Benutzung
die Gesundheit nicht schädigt und das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die
Erholung in der
Umgebung
durch Lärm oder Abgase nicht über das zumutbare Maß hinaus stört. Sie sollen
eingegrünt werden,
wenn es
die örtlichen Verhältnisse erlauben. Die Versiegelung dieser Flächen ist soweit
wie möglich zu
vermeiden.
Abstellplätze für Fahrräder sollen eine Sicherung der Fahrräder ermöglichen,
soweit es die örtlichen
Verhältnisse
und die Art der Abstellplätze zulassen.
(12)
Stellplätze und Garagen müssen von den öffentlichen Verkehrsflächen aus auf
möglichst kurzem Wege
verkehrssicher
zu erreichen sein. Es kann verlangt werden, daß Hinweise auf Stellplätze,
Garagen und
Abstellplätze
für Fahrräder angebracht werden.
(13) Für das
Abstellen nicht ortsfester Geräte mit Verbrennungsmotoren gelten die Absätze 10
und 11
sinngemäß.
(14)
Notwendige Stellplätze und Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder dürfen
nicht zweckentfremdet
benutzt
werden.
§ 50
Ställe
(1)
Ställe sind so anzuordnen, zu errichten und instand zu halten, daß eine gesunde
Tierhaltung sichergestellt ist
und die
Umgebung nicht unzumutbar belästigt wird. Ställe müssen eine für ihre Benutzung
ausreichende
Grundfläche
und lichte Höhe haben. Sie sind ausreichend zu belichten sowie zu be- und
entlüften.
(2) Über
oder neben Ställen und Futterküchen dürfen Wohnungen oder Wohnräume nur für
Betriebsangehörige
und nur
dann angeordnet werden, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht
entstehen.
(3) Die
ins Freie führenden Stalltüren müssen nach außen aufschlagen. Ihre Zahl, Höhe
und Breite muß so groß
sein, daß
die Tiere bei Gefahr ohne Schwierigkeiten ins Freie gelangen können.
(4)
Wände, Decken und Fußböden sind gegen schädliche Einflüsse der Stalluft, der
Jauche und des Flüssigmistes
zu
schützen.
(5) Der
Fußboden des Stalles oder darunterliegende Auffangräume für Abgänge müssen
wasserdicht sein.
(6) Für
Schaf-, Ziegen- und Kleintierställe sowie für Offen- und Laufställe und für
Räume, in denen Tiere nur
vorübergehend
untergebracht werden, können Abweichungen von den Absätzen 2 bis 4 gestattet
werden.
§ 51
Abweichungen für Behelfsgebäude und untergeordnete Gebäude
(1) Für
bauliche Anlagen, die nach ihrer Ausführung für eine dauernde Nutzung nicht
geeignet sind oder die für
eine
begrenzte Zeit aufgestellt werden sollen (Behelfsbauten), können Abweichungen
von den §§ 26 bis 50
gestattet
werden, wenn keine Gründe nach § 3 Abs. 1 Satz 1 entgegenstehen.
(2)
Absatz 1 gilt auch für kleine, Nebenzwecken dienende Gebäude ohne Feuerstätten
und für freistehende
andere
Gebäude, die eingeschossig sind und nicht für einen Aufenthalt oder nur für
einen vorübergehenden
Aufenthalt
bestimmt sind wie Lauben und Unterkunftshütten.
(3) Gebäude
nach Absatz 1, die überwiegend aus brennbaren Baustoffen bestehen, dürfen nur
erdgeschossig
hergestellt
werden. Ihre Dachräume dürfen nicht ausgebaut werden und müssen von den
Giebelseiten oder vom
Flur aus
für die Brandbekämpfung erreichbar sein. Brandwände (§ 29) sind mindestens alle
30 m anzuordnen und
stets
0,30 m über Dach und vor die Seitenwände zu führen.
§ 52
Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung
(1)
Können durch die besondere Art oder Nutzung von baulichen Anlagen und Räumen ihre
Benutzer oder die
Allgemeinheit
gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden, so können im Einzelfall
zur
Verwirklichung
der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 besondere Anforderungen
gestellt
werden. Erleichterungen
können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der
besonderen
Art oder Nutzung von baulichen Anlagen oder Räumen oder wegen besonderer
Anforderungen nicht
bedarf.
Diese Anforderungen oder Erleichterungen können sich insbesondere erstrecken
auf
1. die
Abstände von Nachbargrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück
und von öffentlichen
Verkehrsflächen
sowie auf die Größe der freizuhaltenden Flächen der Baugrundstücke,
2. die
Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück,
3. die
Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,
4. die
Bauart und Anordnung aller für die Standsicherheit, Verkehrssicherheit, den
Brandschutz, den Wärmeund
Schallschutz
oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile,
5.
Brandschutzeinrichtungen und Brandschutzvorkehrungen,
6. die
Feuerungsanlagen und Heizräume,
7. die
Anordnung und Herstellung der Aufzüge sowie der Treppen, Ausgänge und sonstigen
Rettungswege,
8. die
zulässige Zahl der Benutzer, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitzplätze und
Stehplätze bei
Versammlungsstätten,
Tribünen und Fliegenden Bauten,
9. die
Lüftung,
10. die
Beleuchtung und Energieversorgung,
11. die
Wasserversorgung,
12. die
Aufbewahrung und Beseitigung von Abwasser und von festen Abfallstoffen sowie
die
Löschwasserrückhaltung,
13. die
Stellplätze und Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder,
14. die
Anlage der Zufahrten und Abfahrten,
15. die
Anlage von Grünstreifen, Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen sowie die Begrünung
oder
Beseitigung
von Halden und Gruben,
16.
weitere Bescheinigungen, die bei den Abnahmen zu erbringen sind,
17.
Nachprüfungen, die von Zeit zu Zeit zu wiederholen sind, und die
Bescheinigungen, die hierfür zu erbringen
sind,
18. den
Betrieb und die Benutzung,
19. die
Wiederverwendung von Brauchwasser.
(2) Die
Bestimmungen des Absatzes 1 gelten insbesondere für
1.
Hochhäuser,
2.
Verkaufsstätten,
3.
Versammlungsstätten,
4.
Bürogebäude und Verwaltungsgebäude,
5. Krankenhäuser,
Alten- und Altenpflegeheime, Entbindungsheime und Säuglingsheime,
6.
Kinderheime und Kindertagesstätten,
7.
Schulen und Sportstätten,
8.
bauliche Anlagen und Räume von großer Ausdehnung oder mit erhöhter Brandgefahr,
Explosionsgefahr oder
Verkehrsgefahr,
9.
bauliche Anlagen und Räume, die für gewerbliche Betriebe bestimmt sind,
10.
bauliche Anlagen und Räume, deren Nutzung mit einer starken Emission
schädlicher Stoffe verbunden ist,
11.
Fliegende Bauten,
12.
Zelte, soweit sie nicht Fliegende Bauten sind,
13.
Campingplätze und Wochenendplätze.
§ 53
Bauliche Maßnahmen für besondere Personengruppen
(1)
Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die von Behinderten,
alten Menschen und
Personen
mit Kleinkindern nicht nur gelegentlich aufgesucht werden, sind so herzustellen
und instand zu halten,
daß sie
von diesen Personen ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können.
§ 52 bleibt
unberührt.
(2)
Absatz 1 gilt nur für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile von
1.
Verkaufsstätten,
2.
Versammlungsstätten einschließlich der für den Gottesdienst bestimmten Anlagen,
3.
Gaststätten und Beherbergungsbetriebe mit mehr als 150 Gastplätzen oder mehr
als 60 Gastbetten,
4.
Bürogebäuden und Verwaltungsgebäuden, Gerichten,
5. Schalterräumen
und Abfertigungsräumen der Verkehrseinrichtungen, Versorgungseinrichtungen,
Postämter
und der
Kreditinstitute,
6.
Museen, öffentlichen Bibliotheken, Messebauten und Ausstellungsbauten,
7.
Sportstätten, Spielflächen und ähnlichen Anlagen,
8. Schulen,
Hochschulen und sonstigen Ausbildungsstätten,
9.
öffentlichen Bedürfnisanstalten,
10.
Stellplätzen und Garagen, die zu den Anlagen und Einrichtungen nach den Nummern
1 bis 9 gehören,
11.
öffentlichen Großgaragen.
(3) Für
bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder
ausschließlich von
Kranken,
Behinderten oder alten Menschen genutzt werden, wie
1.
Krankenhäuser, Sanatorien, Kureinrichtungen,
2.
Tagesstätten, Werkstätten und Heime für Behinderte,
3.
Altenheime, Altenwohnheime und Altenpflegeheime,
gilt
Absatz 1 nicht nur für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile,
sondern für alle Teile, die von
diesen
Personen benutzt werden dürfen.
(4)
Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen nach den Absätzen 2 und 3
müssen mindestens
durch
einen Eingang stufenlos erreichbar sein. Der Eingang muß eine lichte
Durchgangsbreite von mindestens
0,95 m
haben. Vor Türen muß eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen
dürfen nicht mehr
als 6 vom
Hundert geneigt sein; sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beidseitig
einen festen und
griffsicheren
Handlauf haben. Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein
Zwischenpodest
anzuordnen.
Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,20 m haben. Treppen müssen an beiden
Seiten
Handläufe
erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die letzten
Stufen zu führen sind.
Die
Treppen müssen Setzstufen haben. Flure müssen mindestens 1,40 m breit sein. Ein
Toilettenraum muß auch
für
Benutzer von Rollstühlen geeignet sein; er ist zu kennzeichnen.
(5) § 35
Abs. 5 gilt auch für Gebäude mit weniger als sechs Vollgeschossen, soweit
Geschosse von Behinderten
mit
Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen.
(6)
Abweichungen von den Absätzen 1, 4 und 5 können gestattet werden, soweit wegen
schwieriger
Geländeverhältnisse,
ungünstiger vorhandener Bebauung oder der Sicherheit der Behinderten oder alten
Menschen
die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.
VIERTER
TEIL: Die am Bau Beteiligten
§ 54
Grundsatz
Bei der
Errichtung, Instandhaltung, Änderung, Nutzungsänderung oder dem Abbruch einer
baulichen Anlage
sowie
anderer Anlagen und Einrichtungen sind der Bauherr und im Rahmen ihres
Wirkungskreises die anderen
am Bau
Beteiligten dafür verantwortlich, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften
eingehalten werden.
§ 55
Bauherr
(1)
Bauherr ist, wer auf seine Verantwortung eine bauliche Anlage vorbereitet oder
ausführt oder vorbereiten
oder
ausführen läßt. Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung
eines genehmigungs- oder
anzeigebedürftigen
Bauvorhabens einen Entwurfsverfasser (§ 56) und einen Unternehmer (§ 57) zu
bestellen.
Ihm
obliegen auch die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen
Anträge, Vorlagen und
Anzeigen
an die Bauaufsichtsbehörde; er kann diese Aufgaben dem Entwurfsverfasser
übertragen.
(2) Bei
geringfügigen oder bei technisch einfachen baulichen Anlagen kann die
Bauaufsichtsbehörde darauf
verzichten,
daß ein Entwurfsverfasser nach Absatz 1 bestellt wird. Bei Bauarbeiten, die in
Selbsthilfe oder
Nachbarschaftshilfe
ausgeführt werden, ist die Bestellung von Unternehmern nach Absatz 1 nicht
erforderlich,
wenn
dabei genügend Fachkräfte mit der nötigen Sachkunde, Erfahrung und
Zuverlässigkeit mitwirken.
Genehmigungsbedürftige
Abbrucharbeiten dürfen nicht in Selbsthilfe oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt
werden.
(3) Die
Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß ihr die Unternehmer für bestimmte
Arbeiten rechtzeitig vor
Ausführung
der entsprechenden Arbeiten benannt werden.
(4) Sind
die vom Bauherrn bestellten Personen für ihre Aufgaben nach Sachkunde und
Erfahrung nicht geeignet,
so kann
die Bauaufsichtsbehörde vor und während der Bauausführung verlangen, daß
ungeeignete Beauftragte
durch
geeignete ersetzt oder geeignete Sachverständige herangezogen werden. Die
Bauaufsichtsbehörde kann die
Bauarbeiten
einstellen lassen, bis geeignete Beauftragte oder Sachverständige bestellt
sind.
(5) Wechselt
der Bauherr, so hat der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich
schriftlich
mitzuteilen.
§ 56
Entwurfsverfasser
(1) Der
Entwurfsverfasser muß nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des
jeweiligen Bauvorhabens
geeignet
sein. Er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seines Entwurfs
verantwortlich. Der
Entwurfsverfasser
hat dafür zu sorgen, daß die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen,
Einzelberechnungen
und Anweisungen geliefert werden und dem genehmigten Entwurf und den
öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechen.
(2) Hat
der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche
Sachkunde und Erfahrung, so
sind
geeignete Sachverständige heranzuziehen. Diese sind für die von ihnen gefertigten
Unterlagen
verantwortlich.
Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachentwürfe bleibt der
Entwurfsverfasser
verantwortlich.
§ 57
Unternehmer
(1) Jeder
Unternehmer ist für die ordnungsgemäße, den Technischen Baubestimmungen und den
genehmigten
oder
angezeigten Bauvorlagen entsprechende Ausführung der von ihm übernommenen
Arbeiten und insoweit für
die
ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle
verantwortlich. Er hat die erforderlichen
Nachweise
über die Verwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen
und auf der
Baustelle
bereitzuhalten. Er darf, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 62 b und 70,
Arbeiten nicht ausführen
oder
ausführen lassen, bevor nicht die dafür notwendigen Unterlagen und Anweisungen
auf der Baustelle
vorliegen.
(2) Die
Unternehmer haben auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde für Bauarbeiten, bei
denen die Sicherheit der
baulichen
Anlagen in außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung
des
Unternehmers
oder von einer Ausstattung des Unternehmens mit besonderen Vorrichtungen
abhängt,
nachzuweisen,
daß sie für diese Bauarbeiten geeignet sind und über die erforderlichen
Vorrichtungen verfügen.
(3) Hat
der Unternehmer für einzelne Arbeiten nicht die erforderliche Sachkunde und
Erfahrung, so sind
geeignete
Fachunternehmer oder Fachleute heranzuziehen. Diese sind für ihre Arbeiten
verantwortlich.
§ 58 -
aufgehoben –
FÜNFTER
TEIL: Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren
§ 59
Aufbau der Bauaufsichtsbehörden
(1)
Bauaufsichtsbehörden sind
1. die
Landratsämter und die kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis als
untere Bauaufsichtsbehörden,
2. das
Landesverwaltungsamt als obere Bauaufsichtsbehörde,
3. das
Innenministerium als oberste Bauaufsichtsbehörde.
(2) Die
Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit
geeigneten Fachkräften zu
besetzen
und mit den erforderlichen Vorrichtungen auszustatten. Den Bauaufsichtsbehörden
müssen
insbesondere
Personen mit Ingenieur- oder Hochschulabschluß im Bauwesen, die die
erforderlichen Kenntnisse
der
Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts und Personen, die
die Befähigung zum
Richteramt
oder zum höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst haben, angehören. Die
oberste
Bauaufsichtsbehörde
kann Ausnahmen gestatten.
§ 60
Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
(1) Die
Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden sind Staatsaufgaben; für die Gemeinden sind
sie übertragene
Aufgaben.
(2) Die
Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Instandhaltung, dem
Abbruch sowie der
Nutzung
von baulichen Anlagen darüber zu wachen, daß die öffentlich-rechtlichen
Vorschriften und die aufgrund
dieser
Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in
Wahrnehmung dieser Aufgaben
nach
pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3)
Soweit die Bestimmungen der §§ 15 bis 53 und die aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften nicht
ausreichen,
um die Anforderungen nach § 3 zu erfüllen, können die Bauaufsichtsbehörden im
Einzelfall auch
weitergehende
Anforderungen stellen, um erhebliche Gefahren abzuwehren.
(4) Die
Bauaufsichtsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und
sachverständige Stellen
35
heranziehen.
(5) Die
mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in
Ausübung ihres Amtes
Grundstücke
und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht
der
Unverletzlichkeit
der Wohnung wird insoweit eingeschränkt (Artikel 13 des Grundgesetzes; Artikel
8 der
Verfassung
des Freistaates Thüringen).
§ 61
Sachliche Zuständigkeit
(1) Für
den Vollzug dieses Gesetzes sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften
für die Errichtung,
Änderung,
Instandhaltung, Nutzung oder den Abbruch von baulichen Anlagen und Werbeanlagen
ist die untere
Bauaufsichtsbehörde
zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Kommt
eine Bauaufsichtsbehörde einer schriftlichen Weisung der Fachaufsichtsbehörde
nicht innerhalb einer
gesetzten
angemessenen Frist nach, so kann der Leiter der Fachaufsichtsbehörde anstelle
der angewiesenen
Behörde
handeln (Selbsteintritt).
§ 62
Genehmigungsbedürftige Vorhaben
(1) Die
Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher
Anlagen sowie anderer
Anlagen
und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses
Gesetzes
Anforderungen
gestellt sind, bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 62 b, 63, 74 und
75 nichts anderes
bestimmt
ist.
(2) Die
Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der
Anforderungen, die
durch
öffentlich-rechtliche Vorschriften an die baulichen Anlagen gestellt werden
sowie von der Pflicht, nach
anderen Vorschriften
erforderliche behördliche Entscheidungen wie Genehmigungen, Erlaubnisse und
Bewilligungen
einzuholen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, soweit sie nicht die
Durchführung eines
Baugenehmigungsverfahrens
voraussetzen. Die Verpflichtungen der Bauherrn, der mit der Baubetreuung
Beauftragten
sowie der Bauaufsichtsbehörden und der Gemeinden nach § 3 des Zweiten Gesetzes
über die
Durchführung
von Statistiken der Bautätigkeit und die Fortschreibung des Gebäudebestandes
vom 27. Juli 1978
(BGBl. I
S. 1118) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 62a
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
(1) Im
Baugenehmigungsverfahren sind die Nachweise über die Standsicherheit sowie über
den Schall- und
Wärmeschutz
von
1.
Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen mit Aufenthaltsräumen in nicht
mehr als drei
Geschossen,
2.
eingeschossigen Gebäuden, auch mit Aufenthaltsräumen, bis 150 m² Grundfläche,
3.
landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden, auch mit Wohnteil, bis 250 m²
Grundfläche und mit nicht mehr als
zwei
Geschossen, ausgenommen Anlagen zum Lagern von Jauche und Gülle,
4.
Gebäuden ohne Aufenthaltsräume bis 100 m² Grundfläche und mit nicht mehr als
zwei Geschossen
unter den
Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 nur auf Antrag zu prüfen.
(2) Die
Standsicherheitsnachweise müssen von Personen aufgestellt sein, die aufgrund
einer Ausbildung im
Bauingenieurwesen
die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen dürfen und mindestens zwei
Jahre regelmäßig auf
dem
Gebiet der Baustatik tätig waren. Erforderliche Nachweise über den Schall- und
Wärmeschutz müssen von
Personen
aufgestellt sein, die die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen oder die
Berufsbezeichnung "Architekt"
führen
dürfen.
(3) Die
Aufsteller der bautechnischen Nachweise haben vor Erteilung der Baugenehmigung
der
Bauaufsichtsbehörde
nachzuweisen, daß sie die nach Absatz 2 erforderlichen Anforderungen erfüllen.
Wird der
Nachweis
über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 erbracht, so hat die
Bauaufsichtsbehörde
auf
Antrag hierüber eine Bestätigung auszustellen. Diese Bestätigung genügt auch
gegenüber anderen
Bauaufsichtsbehörden
als Nachweis für die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1.
(4) Die
Nachweise nach Absatz 1 sind der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn
einzureichen.
(5) Die
Bauaufsichtsbehörde kann abweichend von Absatz 1 die Prüfung von
Standsicherheitsnachweisen aus
besonderem
Grund anordnen, beispielsweise wenn besondere statisch-konstruktive Maßnahmen
erforderlich sind.
(6)
Bauüberwachung (§ 78) und Bauzustandsbesichtigung (§ 79) erstrecken sich nicht
auf die Standsicherheit und
den
Schall- und Wärmeschutz, wenn deren Nachweise nicht geprüft werden.
§ 62b
Genehmigungsfreiheit für Wohngebäude und Nebenanlagen
(1) Das
Errichten und Ändern von Wohngebäuden geringer Höhe einschließlich der den
Gebäuden zugeordneten
Garagen,
Stellplätze und Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO), die nicht
nach § 63
freigestellt sind, bedarf keiner Baugenehmigung, wenn die Gebäude
1. keiner
Befreiung, Ausnahme oder Abweichung bedürfen,
2. im
Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB oder einer
sonstigen
städtebaulichen
Satzung, die über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens
abschließend
entscheidet
und außerhalb eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes nach § 142 BauGB
und außerhalb
eines
festgelegten Gebietes nach § 172 BauGB liegen
und sich
der Bauherr verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und
Landschaft innerhalb einer
bestimmten
Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen
oder zu
ersetzen,
soweit die städtebauliche Satzung im Sinne der Nummer 2 entsprechende
Festsetzungen enthält.
Abweichend
von Satz 1 Nr. 1 gilt dies auch für Vorhaben, die einer Befreiung, Ausnahme
oder Abweichung
bedürfen,
wenn für diese ein bestandskräftiger Vorbescheid nach § 66 erteilt worden ist.
(2) Der
Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn schriftlich mitzuteilen, daß
er die Durchführung
eines
Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 beabsichtigt (Bauanzeige). Mit der Bauanzeige
hat der Bauherr
folgende
Unterlagen jeweils zweifach einzureichen:
1. die
nach der Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 12. September 1991 (GVBl.
S. 534) in der
jeweils
geltenden Fassung erforderlichen Unterlagen,
2. im
Fall des Absatzes 1 Satz 2 den Vorbescheid,
3. eine
Erklärung der Gemeinde,
a) daß
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gegeben sind,
b) daß
Befreiungen oder Ausnahmen von den Festsetzungen der städtebaulichen Satzung im
Sinne des
Absatzes
1 Satz 1 Nr. 2 nicht erforderlich sind,
c) ab
welchem Zeitpunkt die Erschließungsanlagen benutzbar sind,
d) daß
die Beteiligung der Nachbarn nach § 69 erfolgt ist,
4. eine
Erklärung des Bauvorlageberechtigten, daß
a) die
öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden,
b) die
für das Vorhaben erforderlichen Bauvorlagen vollständig erstellt sind,
c)
Befreiungen, Ausnahmen oder Abweichungen, für die noch kein Vorbescheid
ergangen ist, nicht
erforderlich
sind,
d) die
Stellplatzverpflichtung nach § 49 erfüllt wird, wobei die Zahl der Stellplätze
anzugeben ist; bei der
Herstellung
auf einem anderen Grundstück als dem Baugrundstück ist die
öffentlich-rechtliche Sicherung,
bei
Ablösung der Stellplatzverpflichtung das Einverständnis der Gemeinde
nachzuweisen,
5. eine
Erklärung über die Verpflichtung des Bauherrn nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2.
(3) Die
Bauaufsichtsbehörde hat dem Bauherrn innerhalb von fünf Werktagen den Zeitpunkt
des Eingangs der
Unterlagen
nach Absatz 2 schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung ist auch den Nachbarn
zuzustellen, die dem
Bauvorhaben
nicht zugestimmt haben.
(4) Mit
der Ausführung des Vorhabens darf ein Monat nach dem von der
Bauaufsichtsbehörde genannten
Eingangstermin
begonnen werden, es sei denn, die Bauaufsichtsbehörde untersagt den Baubeginn.
Der
Baubeginn
und die Bauausführung können untersagt werden, wenn eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit oder
Ordnung
besteht, insbesondere wenn
1. die
Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen,
2. die
nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen und Bestätigungen unvollständig oder
unzutreffend sind oder
3.
öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben entgegenstehen.
Soweit
die Prüfung der Nachweise für Standsicherheit, Schall- und Wärmeschutz nicht
nach § 62 a entfällt, darf
mit der
Ausführung erst begonnen werden, wenn die Prüfung erfolgt ist.
(5) Über
die Fertigstellung des Vorhabens hat der Bauherr die Bauaufsichtsbehörde
innerhalb von zwei Wochen
zu benachrichtigen.
Vor Inbetriebnahme der Feuerungsanlagen hat der Bauherr eine Bescheinigung des
Bezirksschornsteinfegermeisters
über ihre Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase
einzuholen.
(6) Auf
Antrag hat die Bauaufsichtsbehörde dem Bauherrn zu bestätigen, daß für das
Vorhaben ein
Anzeigeverfahren
durchgeführt wurde und die Bauausführung nicht nach Absatz 4 Satz 1 und 2
untersagt wurde.
§ 63
Genehmigungsfreie Vorhaben
(1) Die
Errichtung, Herstellung, Änderung, Beseitigung oder der Abbruch folgender
Anlagen und Einrichtungen
bedarf
keiner Baugenehmigung:
1.
Gebäude:
a)
Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten bis zu 15 m³
umbautem Raum, im
Außenbereich
nur als landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische
Betriebsgebäude;
ausgenommen
sind Garagen, Verkaufsstände und Ausstellungsstände,
b)
einzeln freistehende landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder
erwerbsgärtnerische Betriebsgebäude
ohne
Feuerstätten bis 4 m Firsthöhe oder 150 m² Grundfläche, die nicht unterkellert
sind und
ausschließlich
zur Unterbringung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Pflanzen und
Gerätschaften oder
zum
vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,
c)
Gewächshäuser bis zu 4 m Firsthöhe und bis zu 20 m² Grundfläche, außer im
Außenbereich,
d)
Gewächshäuser bis 4 m Firsthöhe, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen,
e)
Gartenlauben in Dauerkleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz,
f)
Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder dem
Schülertransport dienen,
g)
Schutzhütten für Wanderer, wenn die Hütten jedermann zugänglich sind, keine
Aufenthaltsräume haben
und von
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet und unterhalten werden,
2.
Feuerungs- und andere Energieerzeugungsanlagen:
a)
Feuerungsanlagen bis 50 kW Nennwärmeleistung und Gasfeuerungsanlagen bis 90 kW
Nennwärmeleistung
sowie Schornsteine in vorhandenen Gebäuden; die Feuerungsanlagen dürfen jedoch
erst in
Betrieb genommen werden, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister die
Brandsicherheit und
sichere
Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt hat,
b)
Abgasanlagen, die keine Schornsteine sind,
c)
Blockheizkraftwerke in Gebäuden und Wärmepumpen,
d)
Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- oder Außenwandflächen,
3.
Leitungen und Anlagen für Lüftung, Wasser- und Energieversorgung,
Abwasserbeseitigung und
Fernmeldewesen:
a)
Lüftungsleitungen, Leitungen von Klimaanlagen und Warmluftheizungen,
Installationsschächte und
-kanäle,
die nicht durch feuerbeständige Decken oder Wände oder durch Brandwände geführt
werden,
b)
Leitungen für Wasser, Abwasser, Niederschlagswasser, Gas, Elektrizität oder
Wärme,
c)
Brunnen,
d)
Wasser- und Warmwasserversorgungsanlagen in Gebäuden,
e)
Abwasserbehandlungsanlagen für höchstens 8 m³ häusliches Schmutzwasser pro Tag,
f)
Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warmwasser- und Niederdruckdampfheizungen,
g)
bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Fernmeldewesen, der öffentlichen
Versorgung mit Elektrizität,
Gas, Öl,
Wärme und Wasser oder der Wasserwirtschaft dienen, wie Transformatoren-,
Schalt-, Regleroder
Pumpstationen,
bis 20 m² Grundfläche und 4 m Firsthöhe,
4.
Masten, Antennen und ähnliche bauliche Anlagen:
a) Masten
und Unterstützungen für Freileitungen,
b)
Antennenanlagen bis 10 m Höhe und Parabolantennen mit einem Durchmesser bis zu
1,20 m,
c)
ortsverändliche Antennenträger, die nur vorübergehend aufgestellt werden,
d)
Sirenen und deren Masten,
e)
Signalhochbauten der Landesvermessung,
f)
Unterstützungen von Seilbahnen, die der Lastenbeförderung dienen und nicht über
öffentliche
Verkehrsflächen
führen,
g)
Fahnenmasten, außer für Werbeanlagen,
h)
Blitzschutzanlagen,
5.
Behälter, Wasserbecken:
a)
Behälter für verflüssigte Gase mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 t,
b)
Behälter für nicht verflüssigte Gase bis 6 m³ Behälterinhalt,
c)
Gährfutterbehälter bis 6 m Höhe in unmittelbarer Nähe einer Hofstelle,
d)
Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe bis 1 m³ Behälterinhalt, in
Gebäuden oder im Erdreich
bis 10 m3 Behälterinhalt, einschließlich Rohrleitungen, Auffangräumen
und Auffangvorrichtungen sowie
die
zugehörigen Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen,
e)
sonstige drucklose Behälter bis 50 m³ Behälterinhalt und bis 3 m Höhe,
ausgenommen für Jauche und
Gülle,
f)
Wasserbecken bis 100 m³ Beckeninhalt, ausgenommen im Außenbereich,
6.
Einfriedungen, Stützmauern, Brücken, Durchlässe:
a)
Einfriedungen, ausgenommen im Außenbereich,
aa)
soweit sie den Festsetzungen einer gemeindlichen Satzung entsprechen,
bb)
außerhalb des Geltungsbereichs einer solchen Satzung bis 1,50 m Höhe, im
Kreuzungs- oder
Einmündungsbereich
öffentlicher Verkehrsflächen bis 1 m Höhe,
b) offene
Einfriedungen ohne Sockel, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb
dienen,
c)
Stützmauern bis 1,50 m Höhe außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen,
d)
Brücken und Durchlässe bis 5 m lichte Weite,
7.
bauliche Anlagen auf Camping- und Wochenendplätzen:
a)
Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Campingplätzen,
b)
bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Wochenendplätzen,
8.
bauliche Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung:
a)
bauliche Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der
zweckentsprechenden
Einrichtung
von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen oder Pergolen, ausgenommen Gebäude
und
Einfriedungen,
b)
bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Sport- und
Kinderspielplätzen dienen,
wie Tore
für Ballspiele, Schaukeln und Klettergerüste, ausgenommen Gebäude und Tribünen,
Flutlichtanlagen
und Ballfangzäune,
c)
bauliche Anlagen ohne Aufenthaltsräume auf Abenteuerspielplätzen,
d)
Sprungschanzen bis 10 m Höhe, Sprungtürme und Rutschbahnen bis 5 m Höhe in
genehmigten
Freibädern,
e) Landungsstege
ohne Aufbauten,
f)
luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen bis 100 m² Grundfläche, außer im
Außenbereich,
9.
Werbeanlagen, Warenautomaten, Hinweisschilder:
a)
Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis 0,5 m²,
b)
vorübergehend angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen an der Stätte der
Leistung, wenn die Anlagen
nicht
fest mit den Boden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind,
c)
Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen mit einer Ansichtsfläche
bis zu 5 m²,
d)
Warenautomaten, wenn sie in räumlicher Verbindung mit einer offenen
Verkaufsstelle stehen und der
Anbringungsort
oder Aufstellungsort innerhalb der Grundrißfläche des Gebäudes liegt,
10.
vorübergehend aufgestellte oder genutzte Anlagen:
a)
Gerüste,
b)
Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und
Unterkünfte bis zum Abschluß
der
Bauarbeiten,
c)
vorübergehend genutzte, unbefestigte Lagerplätze für landwirtschaftliche,
forstwirtschaftliche und
erwerbsgärtnerische
Erzeugnisse,
d)
Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der
Unfallhilfe dienen und nur
vorübergehend
aufgestellt werden,
e)
bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen nur
vorübergehend errichtet
werden
und die keine Fliegenden Bauten sind,
f)
bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigten Messe- und
Ausstellungsgeländen
errichtet
werden, ausgenommen Fliegende Bauten,
11.
tragende und nichttragende Bauteile:
a)
tragende Bauteile innerhalb fertiggestellter Wohngebäude mit nicht mehr als
zwei Wohnungen,
b)
nichttragende und nichtaussteifende Bauteile, an die keine
Brandschutzanforderungen gestellt werden, in
fertiggestellten
Gebäuden,
c) Dächer
von fertiggestellten Wohngebäuden einschließlich der Dachkonstruktion ohne Änderung
der
bisherigen
äußeren Abmessungen sowie Fenster, die in der Dachfläche liegen,
12.
sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen:
a)
selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen bis 2 m Höhe oder Tiefe bis 30 m2, im Außenbereich bis
300 m²
Grundfläche,
b)
Denkmale und Skulpturen bis 3 m Höhe sowie Grabdenkmale auf Friedhöfen,
c)
Fahrzeugwaagen,
d)
Stellplätze bis 50 m² Nutzfläche je Grundstück sowie deren Zufahrten und
Fahrgassen, ausgenommen
notwendige
Stellplätze,
e)
Ausstellungs-, Abstell- und Lagerplätze bis zu 200 m² Fläche, ausgenommen im
Außenbereich,
f)
Fahrradabstellanlagen, die keine Gebäude sind,
g) Regale
bis zu einer Höhe von 7,50 m bis Oberkante des obersten Auflageträgers,
h)
private Verkehrsanlagen einschließlich Brücken und Durchlässe mit einer lichten
Weite bis zu 5 m,
i)
Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tankstellen,
j) andere
unbedeutende bauliche Anlagen und Einrichtungen wie Hauseingangsüberdachungen
bis 4 m2
Grundfläche,
Terrassen, Maschinenfundamente, Teppichstangen, Markisen, Hochsitze,
Bienenfreistände
und
Kleintierställe bis 5 m³ umbautem Raum.
(2)
Keiner Genehmigung bedarf die Änderung der äußeren Gestaltung
genehmigungsbedürftiger Anlagen, soweit
keine
Änderungen in statischer Hinsicht erfolgen. Dies gilt nicht für Änderungen an
baulichen Anlagen, die in
Gebieten
liegen, für die eine Bauvorschrift nach § 83 besteht, soweit die örtliche
Bauvorschrift Festsetzungen
hinsichtlich
der geplanten Änderung enthält.
(3)
Keiner Baugenehmigung bedarf es, wenn
1. einzelne
Räume im Dachgeschoß eines Wohngebäudes errichtet werden oder
2. Räume
in vorhandenen Wohngebäuden und Wohnungen in Räume für Bäder oder Toiletten
umgenutzt
werden.
(4)
Keiner Baugenehmigung bedarf die Nutzungsänderung einer Anlage, wenn für die
neue Nutzung keine
anderen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften gelten als für die bisherige Nutzung oder
wenn die Anlage bei
geänderter
Nutzung nach den Absätzen 1 bis 3 genehmigungsfrei wäre.
(5)
Keiner Baugenehmigung bedürfen Instandhaltungsarbeiten.
(6) Der Abbruch
oder die Beseitigung von
1.
freistehenden Gebäuden bis zu 300 m³ Bruttorauminhalt,
2.
Gebäuden, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, bis zu 150
m2 Grundfläche,
3.
ortsfesten Behältern bis zu 300 m³ Behälterinhalt
bedarf keiner
Baugenehmigung.
§ 64
Bauantrag und Bauvorlagen
(1) Der
Bauantrag ist schriftlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
(2) Mit
dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die
Bearbeitung des Bauantrags
erforderlichen
Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Es kann gestattet werden, daß einzelne
Bauvorlagen
nachgereicht
werden.
(3) In
besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwirkung der baulichen Anlagen auf
die Umgebung verlangt
werden,
daß die bauliche Anlage in geeigneter Weise auf dem Grundstück dargestellt
wird.
(4) Der
Bauherr und der Entwurfsverfasser haben den Bauantrag, der Entwurfsverfasser
die Bauvorlagen zu
unterschreiben.
Die von den Sachverständigen nach § 56 bearbeiteten Unterlagen müssen auch von
diesen
unterschrieben
sein. Ist der Bauherr nicht Grundstückseigentümer, so kann die Zustimmung des
Grundstückseigentümers
zu dem Bauvorhaben gefordert werden.
(5)
Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als Bauherrn auf, so kann die
Bauaufsichtsbehörde
verlangen,
daß ihr gegenüber ein Vertreter bestellt wird, der die dem Bauherrn nach den
öffentlich-rechtlichen
Vorschriften
obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen hat.
§ 65
Bauvorlageberechtigung
(1)
Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem
Entwurfsverfasser
unterschrieben
sein, der bauvorlageberechtigt ist.
(2)
Bauvorlageberechtigt ist, wer
1. die
Berufsbezeichnung "Architekt" führen darf,
2. in die
von der Ingenieurkammer Thüringen geführte Liste der bauvorlageberechtigten
Ingenieure eingetragen
ist,
3. die
Berufsbezeichnung "Innenarchitekt" führen darf, für die mit der
Berufsaufgabe des Innenarchitekten
verbundenen
baulichen Änderungen von Gebäuden, oder
4. die
Berufsbezeichnung "Ingenieur" in den Fachrichtungen Architektur,
Hochbau oder Bauingenieurwesen
führen
darf und Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist,
für die dienstliche
Tätigkeit,
5. bis
zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in Thüringen in zulässiger Weise geschäftsmäßig
Bauvorlagen gefertigt
hat und
hierüber eine Bescheinigung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorlegt.
(3)
Absatz 1 gilt nicht für
1.
eingeschossige gewerbliche Gebäude bis zu 250 m2 Grundfläche und bis zu 5 m Wandhöhe, gemessen von
der
Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie zwischen Dachhaut und Außenwand,
2.
landwirtschaftliche Betriebsgebäude bis zu zwei Vollgeschossen und bis zu 250 m2 Grundfläche,
3.
Behelfsbauten (§ 51 Abs. 1) und
4.
Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach
Absatz 2 verfaßt werden.
(4) In
die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure ist auf Antrag von der
Ingenieurkammer Thüringen
einzutragen,
wer aufgrund einer Ausbildung im Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung
"Ingenieur" führen
darf und
mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden tätig war
oder als Angehöriger
einer
Fachrichtung des Bauingenieurwesens vor dem 13. August 1993 nachweislich
geschäftsmäßig Tätigkeiten
als
bauvorlageberechtigter Ingenieur ausgeübt hat. Die Anforderungen nach Satz 1
braucht ein Antragsteller nicht
nachzuweisen,
wenn er bereits in einem anderen Land in eine entsprechende Liste eingetragen
ist und für die
Eintragung
mindestens diese Anforderungen zu erfüllen hatte.
§ 66
Vorbescheid
(1) Vor
Einreichung des Bauantrags kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu
einzelnen Fragen des
Bauvorhabens
ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Der Vorbescheid gilt
drei Jahre. Die Frist
kann auf
schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.
(2) § 64
Abs. 2 bis 4, § 67 Abs. 1, die §§ 68, 69 und 70 Abs. 1 bis 4 sowie § 72 Abs. 2
Satz 2 gelten
entsprechend.
§ 67
Behandlung des Bauantrages
(1) Bedarf
die Erteilung der Baugenehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften der
Zustimmung oder des
Einvernehmens
einer anderen Körperschaft, Behörde oder Dienststelle, so gilt diese als
erteilt, wenn sie nicht
zwei
Monate nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gründe verweigert wird.
Stellungnahmen anderer
Behörden
oder Dienststellen können im bauaufsichtlichen Verfahren unberücksichtigt
bleiben, wenn sie nicht
innerhalb
eines Monats nach Aufforderung zur Stellungnahme bei der Bauaufsichtsbehörde
eingehen.
(2) Die
Bauaufsichtsbehörde kann den Bauantrag zurückweisen, wenn die Bauvorlagen
unvollständig sind oder
erhebliche
Mängel aufweisen.
(3) Einer
Prüfung bautechnischer Nachweise bedarf es nicht, soweit mit dem Bauantrag
Nachweise vorgelegt
werden,
die von einem Landesprüfamt für Bautechnik allgemein geprüft sind
(Typenprüfung). Typenprüfungen
anderer
Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Thüringen.
(4) Legt
der Bauherr Bescheinigungen eines Sachverständigen oder einer sachverständigen
Stelle im Sinne der
Rechtsverordnung
nach § 82 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit den Sätzen 2 und 3 vor, so wird
vermutet,
daß die
bauaufsichtlichen Anforderungen insoweit erfüllt sind. Die Bauaufsichtsbehörde
kann die Vorlage
solcher
Bescheinigungen verlangen.
(5)
Soweit eine abschließende Behandlung des Bauantrags nicht innerhalb von drei
Monaten möglich ist, soll die
Bauaufsichtsbehörde
den Antragsteller hiervon benachrichtigen.
§ 68
Abweichungen
(1) Die
Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Bestimmungen dieses Gesetzes und von
Vorschriften
aufgrund
dieses Gesetzes zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der
jeweiligen Anforderung und
unter
Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar
sind, soweit in diesem
Gesetz
oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes geregelt ist.
(2) Von
gemeindlichen Bauvorschriften nach den §§ 49 und 83 kann die
Bauaufsichtsbehörde Abweichungen im
Einvernehmen
mit der betreffenden Gemeinde zulassen. § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB und § 5 Abs. 3
des
Maßnahmengesetzes
zum Baugesetzbuch gelten entsprechend.
(3) Ist
für bauliche Anlagen, andere Anlagen oder Einrichtungen, die keiner Genehmigung
bedürfen, eine
Abweichung
erforderlich, so ist diese Abweichung schriftlich zu beantragen.
§ 69
Beteiligung der Nachbarn
(1) Den
Eigentümern der benachbarten Grundstücke sind vom Bauherrn oder seinem
Beauftragten der Lageplan
und die
Bauzeichnungen zur Unterschrift vorzulegen. Die Unterschrift gilt als
Zustimmung. Fehlt die Unterschrift
des
Eigentümers eines benachbarten Grundstücks, kann ihn die Gemeinde auf Antrag
des Bauherrn von dem
Bauantrag
benachrichtigen und ihm eine Frist für seine Äußerung setzen. Hat er die
Unterschrift bereits
schriftlich
gegenüber dem Bauherrn, der Gemeinde oder der Bauaufsichtsbehörde verweigert,
so kann die
Benachrichtigung
unterbleiben. Ist ein zu benachrichtigender Eigentümer nur unter
Schwierigkeiten zu ermitteln
oder zu
benachrichtigen, so genügt die Benachrichtigung des unmittelbaren Besitzers.
Hat ein Nachbar nicht
zugestimmt
oder wird seinen Einwendungen nicht entsprochen, so ist ihm eine Ausfertigung
der
Baugenehmigung
mit dem Teil der Bauvorlagen, auf den sich die Einwendungen beziehen, zuzustellen.
(2) Der
Nachbar ist Beteiligter im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer
Verwaltungsverfahrensgesetzes
(ThürVwVfG).
§ 28 ThürVwVfG findet keine Anwendung. Sind an einem Baugenehmigungsverfahren
mindestens
zehn Nachbarn im gleichen Interesse beteiligt, ohne vertreten zu sein, so kann
sie die
Bauaufsichtsbehörde
auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen Vertreter zu bestellen; §
18 Abs. 1
Satz 2
und 3 sowie Abs. 2 ThürVwVfG findet Anwendung. Bei mehr als 50 Beteiligten im
Sinne des Satzes 3
kann die
Zustellung nach Absatz 1 Satz 6 durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt
werden; die
Bekanntmachung
hat den verfügenden Teil der Baugenehmigung, die Rechtsbehelfsbelehrung sowie
einen
Hinweis
darauf zu enthalten, wo die Akten des Baugenehmigungsverfahrens eingesehen
werden können. Sie ist
im
amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Bauaufsichtsbehörde
bekanntzumachen. Die Zustellung gilt
mit dem
Tage der Bekanntmachung als bewirkt.
(3) Ein
Erbbauberechtigter tritt an die Stelle des Eigentümers. Ist Eigentümer des
Nachbargrundstücks eine
Eigentümergemeinschaft
nach dem Wohnungseigentumsgesetz, so genügt die Vorlage nach Absatz 1 Satz 1 an
den
Verwalter; seine Unterschrift gilt jedoch nicht als Zustimmung der einzelnen
Wohnungseigentümer.
§ 70
Baugenehmigung und Baubeginn
(1) Die
Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen
Vorschriften
entgegenstehen.
Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform; sie ist nur insoweit zu begründen,
als von
nachbarschützenden
Vorschriften befreit oder abgewichen wird und der Nachbar der Befreiung oder
Abweichung
nicht
zugestimmt hat. Eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu
versehenden Bauvorlagen ist
dem
Antragsteller mit der Baugenehmigung zuzustellen.
(2) Die
Baugenehmigung gilt auch für und gegen den Rechtsnachfolger des Bauherrn.
(3) Die
Baugenehmigung kann unter Auflagen, Bedingungen und dem Vorbehalt des Widerrufs
oder der
nachträglichen
Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage sowie befristet erteilt werden.
Nach Widerruf
oder nach
Ablauf der gesetzten Frist ist die bauliche Anlage ohne Entschädigung zu
beseitigen; ein
ordnungsgemäßer
Zustand ist herzustellen. Um die Erfüllung von mit der Baugenehmigung
verbundenen
Verpflichtungen
zu gewährleisten, kann eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die
Erfüllung der
Verpflichtung
voraussichtlich anfallenden Kosten verlangt werden.
(4) Die
Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt.
(5) Die
Gemeinde ist, wenn sie nicht Bauaufsichtsbehörde ist, von der Erteilung,
Verlängerung, Ablehnung,
Rücknahme
oder dem Widerruf einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, eines Vorbescheids,
einer
Zustimmung,
Ausnahme, Befreiung oder Abweichung zu unterrichten. Eine Ausfertigung des
Bescheids
einschließlich
der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen ist beizufügen. Bei
Durchführung
des
Anzeigeverfahrens erhält die Gemeinde die eingereichten Unterlagen einfach.
(6) Vor
Zugang der Baugenehmigung oder dem in § 62 b Abs. 4 genannten Termin darf mit
der Bauausführung
einschließlich
des Baugrubenaushubs nicht begonnen werden.
(7) Vor
Baubeginn muß die Grundfläche der baulichen Anlage abgesteckt und ihre
Höhenlage festgelegt sein.
Die
Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß Absteckung und Höhenlage von ihr
abgenommen oder die
Einhaltung
der festgelegten Grundfläche und Höhenlage nachgewiesen wird. Baugenehmigung
und Bauvorlagen
müssen an
der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.
(8) Der
Bauherr hat den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger oder
anzeigebedürftiger Vorhaben und die
Wiederaufnahme
der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens
eine Woche
vorher
der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen.
(9) Auch
nach Erteilung der Baugenehmigung können Anforderungen gestellt werden, um bei
der Genehmigung
nicht
voraussehbar gewesene Gefahren oder unzumutbare Belästigungen von der
Allgemeinheit oder den
Benutzern
der baulichen Anlage abzuwenden.
§ 71
Teilbaugenehmigung
(1) Ist
ein Bauantrag eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube
und für einzelne Bauteile
oder
Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung
schriftlich gestattet werden
(Teilbaugenehmigung).
§ 70 gilt entsprechend.
(2) In
der Baugenehmigung können für die bereits begonnenen Teile des Bauvorhabens
zusätzliche
Anforderungen
gestellt werden, wenn sich bei der weiteren Prüfung der Bauvorlagen ergibt, daß
die zusätzlichen
Anforderungen
wegen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sind.
§ 72
Geltungsdauer der Genehmigung
(1) Sind
in der Baugenehmigung oder in der Teilbaugenehmigung keine anderen Fristen
bestimmt, so erlöschen
diese
Genehmigungen, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung
mit der Ausführung des
Vorhabens
nicht begonnen oder die Bauausführung länger als zwei Jahre unterbrochen worden
ist; die Einlegung
eines
Rechtsbehelfs hemmt den Lauf der Frist bis zur Unanfechtbarkeit der
Baugenehmigung.
(2) Die
Frist nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr
verlängert werden. Die Frist
kann auch
rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der
Bauaufsichtsbehörde
eingegangen
ist.
§ 73
Typengenehmigung
(1) Für
bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet
werden sollen, kann die
oberste
Bauaufsichtsbehörde auf Antrag eine allgemeine Genehmigung (Typengenehmigung)
erteilen, wenn sie
den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechen und ihre Brauchbarkeit für den jeweiligen
Verwendungszweck
nachgewiesen ist. Eine Typengenehmigung kann auch erteilt werden für bauliche
Anlagen,
die in
unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus
bestimmten Bauteilen an
mehreren
Stellen errichtet werden sollen; in der Typengenehmigung ist die zulässige
Veränderbarkeit
festzulegen.
Für Fliegende Bauten wird eine Typengenehmigung nicht erteilt.
(2) Die
Typengenehmigung bedarf der Schriftform. Sie darf unter dem Vorbehalt des
Widerrufs nur für eine
bestimmte
Frist erteilt werden, die fünf Jahre nicht überschreiten soll. Sie kann auf
schriftlichen Antrag jeweils
bis zu
fünf Jahren verlängert werden. § 72 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Eine
Ausfertigung der mit einem
Genehmigungsvermerk
zu versehenden Bauvorlagen ist dem Antragsteller mit der Typengenehmigung
zuzustellen.
(3) Die
Typengenehmigung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden, die sich
insbesondere auf die
Herstellung,
Baustoffeigenschaften, Kennzeichnung oder Verwendung beziehen.
(4)
Typengenehmigungen der anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten
auch in Thüringen.
(5) § 64
Abs. 2 und 4, § 67 Abs. 2 und 3 sowie § 68 gelten entsprechend.
(6) Eine
Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, ein Bauvorhaben
anzuzeigen (§ 62 b) oder
eine
Baugenehmigung (§ 70) oder eine Zustimmung (§ 75) einzuholen.
(7) Die
in der Typengenehmigung entschiedenen Fragen brauchen von der
Bauaufsichtsbehörde nicht geprüft
werden.
Soweit es aufgrund örtlicher Verhältnisse im Einzelfall erforderlich ist, kann
die Bauaufsichtsbehörde
weitere
Auflagen machen oder genehmigte Typen ausschließen.
§ 74
Genehmigung Fliegender Bauten
(1)
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an
verschiedenen Orten wiederholt
aufgestellt
und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als
Fliegende Bauten.
(2)
Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen
werden, einer
Ausführungsgenehmigung.
Dies gilt nicht für Fliegende Bauten bis zu 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt
sind,
von
Besuchern betreten zu werden, sowie für Zelte bis zu einer Grundfläche von 75 m2.
(3) Die
Ausführungsgenehmigung wird von der oberen Bauaufsichtsbehörde erteilt, in
deren Bereich der
Antragsteller
seine Hauptwohnung oder seine gewerbliche Niederlassung hat. Hat der
Antragsteller keine
Hauptwohnung
oder keine gewerbliche Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland, so ist
die obere
Bauaufsichtsbehörde
zuständig, in deren Bereich der Fliegende Bau zum ersten Mal aufgestellt oder
in Gebrauch
genommen
werden soll.
(4) Die
oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
Ausführungsgenehmigungen
für
Fliegende Bauten nur durch bestimmte Bauaufsichtsbehörden oder durch von ihr
bestimmte Stellen erteilt
werden
dürfen und die Vergütung dieser Stellen regeln.
(5) Die
Genehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die höchstens fünf Jahre
betragen soll; sie kann auf
schriftlichen
Antrag von der für die Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde oder der nach
Absatz 4
bestimmten
Stelle jeweils bis zu fünf Jahre verlängert werden, wenn das der Inhaber vor
Ablauf der Frist
schriftlich
beantragt; § 72 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ausführungsgenehmigungen
und die
Verlängerungen
ihrer Frist werden in ein Prüfbuch eingetragen, dem eine Ausfertigung der mit
einem
Genehmigungsvermerk
zu versehenden Bauvorlagen beizufügen ist. Die Ausführungsgenehmigung kann
vorschreiben,
daß der Fliegende Bau vor jeder Inbetriebnahme oder in bestimmten zeitlichen
Abständen jeweils
vor einer
Inbetriebnahme von einem Sachverständigen abgenommen wird.
Ausführungsgenehmigungen der
anderen
Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Thüringen.
(6) Der
Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel seines Wohnsitzes oder
seiner gewerblichen
Niederlassung
oder die Übertragung eines Fliegenden Baus an Dritte der Bauaufsichtsbehörde
anzuzeigen, die
die
Ausführungsgenehmigung erteilt hat. Die Behörde hat die Änderungen in das
Prüfbuch einzutragen und sie,
wenn mit
den Änderungen ein Wechsel der Zuständigkeit verbunden ist, der nunmehr
zuständigen Behörde
mitzuteilen.
(7)
Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 Satz 1 einer Ausführungsgenehmigung
bedürfen, dürfen unbeschadet
anderer
Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der
Bauaufsichtsbehörde des
Aufstellungsortes
unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann die
Inbetriebnahme
dieser
Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Das Ergebnis der
Abnahme ist in das
Prüfbuch
einzutragen. In der Ausführungsgenehmigung kann bestimmt werden, daß Anzeigen
nach Satz 1 nicht
erforderlich
sind, wenn eine Gefährdung im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten ist.
(8) Die
für die Erteilung der Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde kann
Auflagen machen oder die
Aufstellung
oder den Gebrauch Fliegender Bauten untersagen, soweit dies nach den örtlichen
Verhältnissen oder
zur
Abwehr von Gefahren erforderlich ist, insbesondere weil die Betriebssicherheit
oder Standsicherheit nicht
oder
nicht mehr gewährleistet ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung
abgewichen wird. Wird die
Aufstellung
oder der Gebrauch aufgrund von Mängeln am Fliegenden Bau untersagt, so ist dies
in das Prüfbuch
einzutragen.
Die ausstellende Behörde ist zu benachrichtigen, das Prüfbuch ist einzuziehen
und der ausstellenden
Behörde
zuzuleiten, wenn die Herstellung ordnungsgemäßer Zustände innerhalb
angemessener Frist nicht zu
erwarten
ist.
(9) Bei
Fliegenden Bauten, die von Besuchern betreten und längere Zeit an einem
Aufstellungsort betrieben
werden,
kann die für die Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde aus Gründen
der Sicherheit
Nachabnahmen
durchführen. Das Ergebnis der Nachabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.
(10) § 64
Abs. 2 und 4 und § 78 Abs. 1, 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 75
Bauaufsichtliche Zustimmung
(1) Nach
§ 62 genehmigungsbedürftige und nach § 62 b anzeigebedürftige Vorhaben bedürfen
keiner
Baugenehmigung,
Bauanzeige, Überwachung und Bauzustandsbesichtigung, wenn
1. der
Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und der Bauüberwachung einer
Baudienststelle des Bundes
oder der Länder
übertragen hat und
2. die
Baudienststelle mit Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes der
Fachrichtung Hochbau
oder
Bauingenieurwesen oder diesen gleichgestellten Bediensteten mit entsprechender
Vorbildung besetzt ist,
die über
die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des
öffentlichen Baurechts
verfügen.
Solche
baulichen Anlagen bedürfen jedoch der Zustimmung der oberen
Bauaufsichtsbehörde.
(2) Über
Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen entscheidet die obere Bauaufsichtsbehörde
im
Zustimmungsverfahren.
(3) Der
Antrag auf Zustimmung ist bei der oberen Bauaufsichtsbehörde einzureichen. § 64
Abs. 2 bis 4 gelten
entsprechend;
eine Prüfung bautechnischer Nachweise findet nicht statt.
(4) Für
das Zustimmungsverfahren gelten die §§ 66 bis 72 sinngemäß. Die Gemeinde ist zu
dem Vorhaben zu
hören.
(5)
Bauliche Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, sind abweichend von den
Absätzen 1 bis 4 der oberen
Bauaufsichtsbehörde
vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Im übrigen wirken
die
Bauaufsichtsbehörden
nicht mit. § 74 Abs. 2 bis 10 findet auf Fliegende Bauten, die der
Landesverteidigung
dienen,
keine Anwendung.
(6) Der
öffentliche Bauherr trägt die Verantwortung, daß Entwurf, Ausführung und
Zustand der baulichen
Anlagen
sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 den
öffentlich-rechtlichen
Vorschriften
entsprechen.
§ 75a
Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
Sind
Bauprodukte entgegen § 24 Abs. 1 bis 3 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, so
kann die
Bauaufsichtsbehörde
die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten
oder
beseitigen
lassen.
§ 76
Baueinstellung
(1) Die
Einstellung der Bauarbeiten kann angeordnet werden, wenn
1. die
Ausführung eines genehmigungsbedürftigen, anzeigebedürftigen oder nach § 75
zustimmungsbedürftigen
Bauvorhabens
entgegen den Bestimmungen des § 70 Abs. 6 bis 8 begonnen wurde,
2. bei
der Ausführung eines Bauvorhabens von den genehmigten oder angezeigten
Bauvorlagen abgewichen
oder
gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen wird,
3.
Bauarbeiten entgegen den Bestimmungen des § 79 Abs. 1, 4 oder 5 oder über die
Teilbaugenehmigung nach §
71 hinaus
fortgesetzt werden oder
4.
Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit dem CE-Zeichen (§ 20 Abs. 1
Nr. 2) oder dem
Ü-Zeichen
(§ 24 Abs. 4) gekennzeichnet sind.
Die
Anordnungen gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgern.
(2) Werden
unzulässige Bauarbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten
Einstellung fortgesetzt, so
kann die
Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle
vorhandenen Bauprodukte,
Geräte,
Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.
§ 77
Beseitigung baulicher Anlagen
(1)
Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich- rechtlichen Vorschriften
errichtet oder geändert, so
kann die
Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen
Anlagen anordnen, wenn
nicht auf
andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden bauliche
Anlagen im
Widerspruch
zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt, so kann diese Benutzung
untersagt werden.
Beseitigungsanordnungen
und Nutzungsuntersagungen gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgern. Die
Bauaufsichtsbehörde
kann verlangen, daß ein Bauantrag gestellt wird.
(2)
Absatz 1 gilt für Werbeanlagen und Warenautomaten entsprechend.
§ 78
Bauüberwachung
(1) Die
Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich- rechtlichen
Vorschriften und Anforderungen
und die
ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen.
(2) Die
Bauaufsichtsbehörden und die von ihr Beauftragten können Proben von
Bauprodukten, soweit
erforderlich
auch aus fertigen Bauteilen, entnehmen und prüfen lassen.
(3) Den
mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Zutritt zur Baustelle
und Betriebsstätte sowie
Einblick
in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen,
Übereinstimmungszertifikate,
Überwachungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen von
Bauprodukten,
in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.
(4) Die
Kosten für die Überwachung nach Absatz 1, für die Probeentnahmen und Prüfungen
nach Absatz 2 sowie
aufgrund
von Rechtsverordnungen nach § 82 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 trägt der Bauherr.
§ 79
Bauzustandsbesichtigung
(1) Die
Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung genehmigungspflichtiger
baulicher
Anlagen
sind der Bauaufsichtsbehörde vom Bauherrn oder seinem Beauftragten jeweils zwei
Wochen vorher
anzuzeigen,
um der Bauaufsichtsbehörde eine Besichtigung des Bauzustands zu ermöglichen.
Der Rohbau ist
fertiggestellt,
wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände, notwendigen Treppen und die
Dachkonstruktion
vollendet sind. Zur Besichtigung des Rohbaus sind die Bauteile, die für die
Standsicherheit
und,
soweit möglich, die Bauteile, die für den Brand-, den Wärme- und den
Schallschutz sowie für die
Abwasserbeseitigung
wesentlich sind, derart offen zu halten, daß Maße und Ausführungsart geprüft
werden
können.
Über die im Rohbau erstellten Schornsteine oder anderen Abgasanlagen ist eine
Abnahmebescheinigung
des
Bezirksschornsteinfegermeisters vorzulegen. Die abschließende Fertigstellung
umfaßt auch die Fertigstellung
der
Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen. Über die Fertigstellung der
Schornsteine oder
anderen
Abgasanlagen, den Anschluß der Verbindungsstücke an den Schornstein und die
Aufstellung der
Feuerstätte
ist eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters vorzulegen. Der
Bauherr hat für die
Besichtigung
und die damit verbundenen möglichen Prüfungen die erforderlichen Arbeitskräfte
und Geräte
bereitzustellen.
(2) Ob
und in welchem Umfang eine Besichtigung nach Absatz 1 durchgeführt wird, bleibt
dem Ermessen der
Bauaufsichtsbehörde
überlassen. Über das Ergebnis der Besichtigung ist auf Verlangen des Bauherrn
eine
Bescheinigung
auszustellen.
(3) Die
Bauaufsichtsbehörde kann über Absatz 1 hinaus verlangen, daß ihr oder einem
Beauftragten Beginn und
Beendigung
bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden.
(4) Mit
dem Innenausbau darf erst einen Tag nach dem in der Anzeige nach Absatz 1
genannten Zeitpunkt der
Fertigstellung
des Rohbaus begonnen werden, soweit die Bauaufsichtsbehörde nicht einem
früheren Beginn des
Innenausbaus
zugestimmt hat.
(5) Die
Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß bei Bauausführungen die Arbeiten erst
fortgesetzt oder die
Anlagen
erst benutzt werden, wenn sie von ihr oder einem beauftragten Sachverständigen
geprüft worden sind.
(6) Eine
bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertiggestellt
und sicher benutzbar
ist,
frühestens jedoch eine Woche nach dem in der Anzeige nach Absatz 1 genannten
Zeitpunkt der
Fertigstellung.
Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Antrag gestatten, daß die bauliche Anlage ganz
oder teilweise
schon
früher benutzt wird, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Bedenken
nicht bestehen.
§ 80
Baulasten und Baulastenverzeichnis
(1) Durch
Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer
öffentlich-rechtliche
Verpflichtungen
zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen,
die sich
nicht
schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Baulasten
werden unbeschadet der
Rechte
Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch
gegenüber dem
Rechtsnachfolger.
(2) Die
Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die Unterschrift muß öffentlich
beglaubigt oder vor der
Bauaufsichtsbehörde
geleistet oder von ihr anerkannt werden.
(3) Die
Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der
Verzicht ist zu erklären,
wenn ein
öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht
sollen der Verpflichtete und
die durch
die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung
der Baulast im
Baulastenverzeichnis
wirksam.
(4) Das
Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das
Baulastenverzeichnis können
auch
eingetragen werden
1. andere
baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers zu einem sein
Grundstück betreffenden
Tun,
Dulden oder Unterlassen,
2.
Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte.
(5) Wer
ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht
nehmen oder sich
Abschriften
erteilen lassen.
SECHSTER
TEIL: Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangsbestimmungen
§ 81
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer
nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 3 oder 4 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung
oder einer nach § 83
Abs. 1
und 2 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder die
Satzung für einen
bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist,
2. einer
vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt,
die aufgrund dieses
Gesetzes
oder aufgrund einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung
ergangen ist,
sofern
die Anordnung auf diese Bußgeldbestimmung verweist,
3. ohne
die erforderliche Genehmigung (§ 62) oder Teilbaugenehmigung (§ 71) oder abweichend
davon oder
abweichend
von den nach § 62 b Abs. 2 eingereichten Vorlagen bauliche Anlagen errichtet,
ändert, benutzt
oder
abbricht,
4.
Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 74 Abs. 2 Satz 1) in Gebrauch
nimmt oder ohne Anzeige
und
Abnahme (§ 74 Abs. 7) in Gebrauch nimmt,
5.
entgegen den Bestimmungen des § 62 b Abs. 4 oder des § 70 Abs. 6 Bauarbeiten
beginnt, entgegen der
Bestimmung
des § 79 Abs. 3 Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten nicht anzeigt,
entgegen der
Bestimmung
des § 79 Abs. 4 mit dem Innenausbau beginnt, entgegen der Bestimmung des § 79
Abs. 6 Satz 1
bauliche
Anlagen benutzt oder entgegen der Bestimmung des § 62 b Abs. 6 Satz 1 die
Fertigstellung nicht
anzeigt,
6. die
nach § 70 Abs. 8 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht fristgerecht
erstattet,
7. als
Bauherr oder Unternehmer entgegen § 14 Abs. 4 Vorkehrungen zum Schutz von
Bäumen, Sträuchern und
sonstigen
Landschaftsbestandteilen nicht trifft,
8.
Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne daß dafür die Voraussetzungen
nach § 24 Abs. 4
vorliegen,
9.
Bauprodukte entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 ohne das Ü-Zeichen verwendet,
10.
Bauarten entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 oder einer aufgrund des § 23 Abs. 2
erlassenen Rechtsverordnung ohne
die
erforderliche allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder Zustimmung im
Einzelfall anwendet,
11. als
Bauherr, Entwurfsverfasser, Unternehmer oder als deren Vertreter den
Bestimmungen des § 55 Abs. 1, 2
Satz 2
und 3 oder Abs. 4 Satz 1, des § 56 Abs. 1 Satz 3 oder des § 57 Abs. 1
zuwiderhandelt,
12. als
Entwurfsverfasser die nach § 62 b Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 erforderliche Erklärung
falsch abgibt.
(2)
Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht
oder unrichtige Pläne
oder Unterlagen
vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken
oder zu
verhindern.
(3) Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche
Mark geahndet werden.
(4) Ist
eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 begangen worden, so können
Gegenstände, auf die
sich die
Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden.
(5)
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist
in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 die oberste Bauaufsichtsbehörde, in den
übrigen Fällen die untere
Bauaufsichtsbehörde.
§ 82
Rechtsvorschriften
(1) Zur
Verwirklichung der in § 3 bezeichneten Anforderungen wird die oberste
Bauaufsichtsbehörde ermächtigt,
durch
Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1. die
nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen zu den §§ 4 bis 51,
2. den
Nachweis der Befähigung der in § 20 Abs. 5 genannten Personen; dabei können
Mindestanforderungen
an die
Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die
Ausbildungsstätten einschließlich
der
Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden,
3. die
Überwachung von Tätigkeiten mit einzelnen Bauprodukten nach § 20 Abs. 6; dabei
können für die
Überwachungsstellen
über die in § 25 festgelegten Mindestanforderungen hinaus weitere Anforderungen
im
Hinblick
auf die besonderen Eigenschaften und die besondere Verwendung der Bauprodukte
gestellt werden,
4. die
nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in § 39, insbesondere über
Feuerungsanlagen und
Anlagen
zur Verteilung von Wärme oder zur Warmwasserversorgung sowie über deren
Betrieb, über
Brennstoffleitungsanlagen,
über Aufstellräume für Feuerstätten, Verbrennungsmotore und Verdichter sowie
über die
Lagerung von Brennstoffen,
5.
besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art
oder Nutzung der baulichen
Anlagen
für Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Betrieb und Benutzung ergeben (§§ 52
und 53), sowie
über die
Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art,
6. eine
von Zeit zu Zeit zu wiederholende Nachprüfung von Anlagen, die zur Verhütung
erheblicher Gefahren
oder
Nachteile ständig ordnungsgemäß instandgehalten werden müssen, und die
Erstreckung dieser
Nachprüfungspflicht
auf bestehende Anlagen,
7. die
Vergütung der Sachverständigen, denen nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften
aufgrund dieses
Gesetzes
Aufgaben übertragen werden,
8. die
Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger baulicher
Anlagen und
Einrichtungen,
wie Bühnenbetriebe und technisch schwierige Fliegende Bauten,
9. den
Nachweis der Befähigung der in Nummer 8 genannten Personen,
10.
besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der Art der
Konstruktion von Wohngebäuden
mittlerer
Höhe in Plattenbauweise ergeben.
(2) Die
oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, zum bauaufsichtlichen Verfahren
durch Rechtsverordnung
Vorschriften
zu erlassen über
1.
Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen,
2. die
erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen,
3. soweit
erforderlich, das Verfahren im einzelnen.
Sie kann
dabei für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und
Verfahren
festlegen.
(3) Die
oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
vorzuschreiben, daß die am Bau
Beteiligten
(§ 55 bis 57) zum Nachweis der ordnungsgemäßen Bauausführung Bescheinigungen,
Bestätigungen
oder
Nachweise des Entwurfverfassers, der Unternehmer, von Sachverständigen oder
Behörden über die
Einhaltung
bauaufsichtlicher Anforderungen vorzulegen haben.
(4) Die
oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, zur Vereinfachung, Erleichterung
oder Beschleunigung des
Baugenehmigungsverfahrens
oder zur Entlastung der Bauaufsichtsbehörden durch Rechtsverordnung
Vorschriften
zu erlassen über
1.
weitere und weitergehende Ausnahmen von der Genehmigungspflicht,
2. den
vollständigen oder teilweisen Wegfall der bautechnischen Prüfung bei bestimmten
Arten von
Bauvorhaben,
3.
Heranziehung von sachverständigen Personen oder sachverständigen Stellen und
die Übertragung von
Prüfaufgaben
der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens
einschließlich der
Bauüberwachung
und Bauzustandsbesichtigung auf Sachverständige oder sachverständige Stellen.
Sie kann
dafür bestimmte Voraussetzungen festlegen, die die Verantwortlichen nach den §§
55 bis 57 oder die
Sachverständigen
oder sachverständigen Stellen zu erfüllen haben; sie muß dies in den Fällen des
Satzes 1
Nummer 2
und 3 tun. Dabei können insbesondere Mindestanforderungen an die Fachkenntnis
sowie in zeitlicher
und
sachlicher Hinsicht an die Berufserfahrung festgelegt, eine laufende
Fortbildung vorgeschrieben, durch
Prüfungen
nachzuweisende Befähigung bestimmt, der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
und einer
ausreichenden
Haftpflichtversicherung gefordert und Altersgrenzen festgesetzt werden. Sie
kann darüber hinaus
auch eine
besondere Anerkennung der Sachverständigen und sachverständigen Stellen
vorschreiben, das
Verfahren
und die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und
ihr Erlöschen
und die
Vergütung der Sachverständigen und sachverständigen Stellen sowie für Prüfungen
die Bestellung und
Zusammensetzung
der Prüforgane und das Prüfverfahren regeln.
(5) Die
oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung anderen als
in diesen
Bestimmungen
aufgeführten Behörden die Befugnis zur
1.
Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen (§ 25 Abs. 1
und 3),
2.
Erteilung von Typengenehmigungen (§ 73)
zu
übertragen. Die Befugnisse nach Satz 1 können auch auf eine Behörde eines
anderen Bundeslandes übertragen
werden,
die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren
Willensbildung die oberste
Bauaufsichtsbehörde
mitwirkt.
(6) Die
oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung
1. das
Ü-Zeichen festlegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben verlangen,
2. das
Anerkennungsverfahren nach § 25 Abs. 1, die Voraussetzungen für die
Anerkennung, ihren Widerruf und
ihr
Erlöschen regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festlegen sowie eine
ausreichende
Haftpflichtversicherung
fordern.
(7) Die
oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu
bestimmen, daß die
Anforderungen
der aufgrund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung vom 23.
Oktober 1992
(BGBl. I
S. 1793) und des § 13 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember
1935 (RGBl. I S.
1541),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2750),
erlassenen Rechtsverordnungen
entsprechend
für Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen
und in deren
Gefahrenbereich
auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Sie kann auch die
Verfahrensvorschriften dieser
Rechtsverordnungen
für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie
Zuständigkeiten und
Gebühren
regeln. Dabei kann sie auch vorschreiben, daß danach zu erteilende Erlaubnisse
die Baugenehmigung
oder die
Zustimmung nach § 75 einschließlich der zugehörigen Ausnahmen, Befreiungen und
Abweichungen
einschließen
und daß § 12 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes insoweit Anwendung findet.
§ 83
Örtliche Bauvorschriften
(1) Die
Gemeinden können örtliche Bauvorschriften erlassen über:
1. die
äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten
zur Durchführung
baugestalterischer
Absichten in bestimmten, genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten Teilen des
Gemeindegebiets;
dabei können sich die Vorschriften über Werbeanlagen auch auf deren Art, Größe
und
Anbringungsort
erstrecken,
2.
besondere Anforderungen an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten
zum Schutz bestimmter
Bauten,
Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder
städtebaulicher Bedeutung
sowie von
Bau- und Naturdenkmalen; dabei können nach den örtlichen Gegebenheiten
insbesondere
bestimmte
Arten von Werbeanlagen und Warenautomaten ausgeschlossen und auf Teile
baulicher Anlagen
und auf
bestimmte Farben beschränkt werden,
3. die
Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von
Kinderspielflächen (§ 9 Abs. 3, 4 und 6),
4. die
Gestaltung der Gemeinschaftsanlagen, der Lagerplätze, der Camping- und
Zeltplätze, der Stellplätze für
Kraftfahrzeuge
und Abstellplätze für Fahrräder, der Stellplätze für bewegliche Abfallbehälter
und der
unbebauten
Flächen der bebauten Grundstücke sowie über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung
und Höhe von
Einfriedungen;
dabei kann abweichend von § 9 Abs. 1 bestimmt werden, daß Vorgärten nicht als
Arbeitsflächen
oder Lagerflächen benutzt werden dürfen und diese Flächen gärtnerisch gestaltet
werden
müssen,
5.
geringere als die in § 6 Abs. 4 und 6 vorgeschriebenen Maße zur Wahrung der
bauhistorischen Bedeutung
oder der
sonstigen erhaltenswerten Eigenart eines Ortsteils; dabei sind die Ortsteile in
der Satzung genau zu
bezeichnen,
6. die
Begrünung neu zu errichtender baulicher Anlagen.
(2) Durch
örtliche Bauvorschriften kann ferner bestimmt werden, daß
1. für
besondere schutzwürdige Gebiete für genehmigungsfreie Werbeanlagen eine
Genehmigung eingeführt
wird,
2. im
Gemeindegebiet oder in Teilen davon bei bestehenden baulichen Anlagen die
Herstellung von
Kinderspielflächen
nach § 9 Abs. 6 zu fordern ist.
(3) Die
Gemeinde erläßt die örtliche Bauvorschrift als Satzung im übertragenen
Wirkungskreis. Die Satzung
bedarf
der Genehmigung derjenigen Behörde, die auch für die Genehmigung von
Bebauungsplänen zuständig ist.
(4)
Örtliche Bauvorschriften können auch als Festsetzungen in einen Bebauungsplan
oder in eine sonstige
Satzung
aufgenommen werden, die Festsetzungen nach § 9 BauGB enthalten darf. Die
Bestimmungen des Ersten
und
Dritten Abschnitts des Ersten Teils, die §§ 214 und 215 BauGB sowie die §§ 2, 9
und 10 Abs. 1 des
Maßnahmengesetzes
zum Baugesetzbuch sind entsprechend anwendbar.
(5)
Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 können innerhalb der örtlichen
Bauvorschrift auch in Form
zeichnerischer
Darstellungen gestellt werden. Ihre Bekanntgabe kann dadurch ersetzt werden,
daß dieser Teil der
örtlichen
Bauvorschrift bei der Gemeinde zur Einsicht ausgelegt wird; hierauf ist in den
örtlichen
Bauvorschriften
hinzuweisen.
§ 84
Bestehende bauliche Anlagen
(1)
Werden in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes andere
Anforderungen als nach dem
bisherigen
Recht gestellt, so kann verlangt werden, daß bestehende oder nach genehmigten
Bauvorlagen bereits
begonnene
bauliche Anlagen angepaßt werden, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren
für Leben und
Gesundheit
oder zum Schutz des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes vor Verunstaltung
notwendig ist.
(2)
Sollen bauliche Anlagen wesentlich geändert werden, so kann gefordert werden,
daß auch die nicht
unmittelbar
berührten Teile der baulichen Anlage mit diesem Gesetz oder den aufgrund dieses
Gesetzes
erlassenen
Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn
1. die
Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit den
beabsichtigten Arbeiten in einem
konstruktiven
Zusammenhang stehen und
2. die
Durchführung dieser Vorschriften bei den von den Arbeiten nicht berührten
Teilen der baulichen Anlage
keine
unzumutbaren Mehrkosten verursacht.
§ 85
Übergangsbestimmungen
(1) Auf
die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind die
Bestimmungen dieses
Gesetzes
oder die Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nur insoweit anzuwenden, als sie
für den Antragsteller
eine
günstigere Regelung enthalten als das bisherige Recht. Abweichend von Satz 1
ist das Anzeigeverfahren (§
62 b) nur
für Verfahren durchzuführen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
eingeleitet wurden.
(2) Die
für nicht geregelte Bauprodukte nach bisherigem Recht erteilten allgemeinen
bauaufsichtlichen
Zulassungen
und Prüfzeichen gelten als allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach § 21.
(3)
Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die bisher zu
Prüfstellen bestimmt oder als
Überwachungsstellen
anerkannt waren, gelten für ihren bisherigen Aufgabenbereich weiterhin als
Prüf- oder
Überwachungsstellen
nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 4. Prüfstellen nach Satz 1 gelten bis zum
31. Dezember
1996 auch
als Prüfstellen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften
oder
Behörden,
die nach bisherigem Recht für die Fremdüberwachung anerkannt waren, gelten für
ihren bisherigen
Aufgabenbereich
bis zum 31. Dezember 1996 auch als anerkannte Zertifizierungsstellen nach § 25
Abs. 1 Satz 1
Nr. 3.
(4)
Überwachungszeichen, mit denen Bauprodukte vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
gekennzeichnet wurden,
gelten
als Ü-Zeichen nach § 24 Abs. 4.
(5)
Prüfzeichen und Überwachungszeichen aus anderen Bundesländern, in denen die
Prüfzeichen- und
Überwachungspflichten
nach bisherigem Recht noch bestehen, gelten als Ü-Zeichen nach § 24 Abs. 4.
(6)
Ü-Zeichen nach § 24 Abs. 4 gelten für Bauprodukte, für die nach bisherigem
Recht ein Prüfzeichen oder der
Nachweis
der Überwachung erforderlich waren, als Prüfzeichen und Überwachungszeichen
nach bisherigem
Recht,
solange in anderen Ländern die Prüfzeichen- und Überwachungspflicht nach
bisherigem Recht noch
besteht.
(7)
Bauprodukte, die nach bisherigem Recht weder prüfzeichen- noch
überwachungspflichtig waren, bedürfen bis
zum 31.
Dezember 1995 keines Übereinstimmungsnachweises nach § 24 Abs. 1.